Bildung KSBV. SBV verweigert Zusammenarbeit. (Gesamt-Konzern-SBV)

andreasb, Tuesday, 20.08.2013, 15:32 (vor 3932 Tagen) @ hackenberger

Hallo,
und danke für die Antwort.

Der KBR betreibt Wortklauberei. Dazu muss ich aber etwas weiter auf die Konzernstruktur eingehen.

Im Konzern befinden sich 10 Unternehmen.

Zwei Unternehmen (A und B) haben jeweils zwei Betriebe (A1, A2, B1 und B2).
Zwei Betriebe davon haben jeweils eine Schwerbehindertenvertretung (A1 und B1)
Die restlichen 8 Unternehmen bestehen jeweils aus nur einem Betrieb. Keines der 8 Unternehmen hat eine SBV.

Es gibt einen Konzern-Betriebsrat (KBR) und mehrere BR. Es gibt keinen GBR.

§97 Abs. 2 SGB IX besagt:
"(1)Ist für mehrere Unternehmen ein Konzernbetriebsrat errichtet, wählen die Gesamtschwerbehindertenvertretungen eine Konzernschwerbehindertenvertretung. (2) Besteht ein Konzernunternehmen nur aus einem Betrieb, für den eine Schwerbehindertenvertretung gewählt ist, hat sie das Wahlrecht wie eine Gesamtschwerbehindertenvertretung."

Der KBR sagt nun: Die SBVen haben laut Satz 2 nur dann das Wahlrecht wie eine GSBV, wenn das Konzernunternehmen nur aus einem Betrieb besteht.
In unserem Fall sind es aber jeweils zwei Betriebe. Zudem befinden sich in den Betrieben A2 und B2 keine Schwerbehinderten und jeweils nur 5-10 Beschäftigte. Und da es keine GBR in den beiden Unternehmen A und B gibt, kann ohnehin keine GSBV gewählt werden.

Ich verstehe den §97 Abs. 2 so, dass ich als SBV in Betrieb A1 die Rechte des GSBV wahrnehme und somit über §97 Abs 1 Satz 2 sich der Kreis schließt.

§97 Abs 1 SGB IX
(1)Ist für mehrere Betriebe eines Arbeitgebers ein Gesamtbetriebsrat oder für den Geschäftsbereich mehrerer Dienststellen ein Gesamtpersonalrat errichtet, wählen die Schwerbehindertenvertretungen der einzelnen Betriebe oder Dienststellen eine Gesamtschwerbehindertenvertretung. (2) Ist eine Schwerbehindertenvertretung nur in einem der Betriebe oder in einer der Dienststellen gewählt, nimmt sie die Rechte und Pflichten der Gesamtschwerbehindertenvertretung wahr.

Allerdings bezieht sich Absatz 1 nur auf "Gesamt-SBV" die es bei uns nicht gibt in Ermangelung des GBR.

Hat man mich damit nun ausgehebelt>

Wenn ich das über den Rechtsweg klären will, kommt natürlich nicht die Frage warum der KBR blockt, sondern warum die SBV hier einen "Lauten" macht.

Schöne Grüße
Andreas


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