Kündigungsschutz als Zweiter Stellvertreter SBV (Kündigung)

Hans-Peter-Semmler, Regensburg, Saturday, 06.12.2014, 13:58 (vor 3437 Tagen) @ roger69

Danke, ich habe soweit die Informationen hinzugefügt. Falls etwas noch fehlen/benötigt werden sollte, bitte um eine kurze Info.

Hall Roger,
die wesentliche Info hast du leider nicht eingetragen:
Die Anzahl der schwerbehinderten Menschen wäre wichtig, weil ab 100 bzw. 200 besondere Heranziehungsmerkmale für den Stelli bestehen.

Aber nun zum Inhalt deiner Frage:
Das stellvertretende Mitglied besitzt während der Dauer der Vertretung bzw. der Heranziehung zu bestimmten Aufgaben nach § 95 Abs. 1 Satz 4 SGB IX die gleiche persönliche Rechtsstellung wie die Vertrauensperson (Abs. 3 Satz 2). Das gilt insbesondere für den Kündigungs-, Versetzungs- und Abordnungsschutz.

Für den Zeitraum, in denen die Stellvertreter nicht tätig werden, haben sie die gleiche Rechtsstellung wie Ersatzmitglieder des Betriebs- bzw. Personalrats.

Ihnen kommt damit der nachwirkende Kündigungsschutz nach § 15 Abs. 1 Satz 2 KSchG zu: Danach ist die ordentliche Kündigung eines Stellvertreters innerhalb eines Jahres, vom Ende der Vertretung an gerechnet, unzulässig. Eine außerordentliche Kündigung ist allerdings zulässig, ohne dass es hierfür der Zustimmung des Betriebs- bzw. Personalrats bedarf.

Jedoch soll dem Stellvertreter nur dann ein verstärkter nachwirkender Kündigungsschutz zustehen, wenn er Aktivitäten für die Schwerbehindertenvertretung entfaltet hat. Nur in diesem Fall sei das nachgerückte Mitglied schutzwürdig, weil womöglich in eine Konfrontation mit dem Arbeitgeber geraten könnte.

--
Herzlichen Gruß
Hans-Peter


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