Kündigungsschutz als Zweiter Stellvertreter SBV (Kündigung)

Cebulon, Monday, 22.12.2014, 20:48 (vor 3421 Tagen) @ roger69

Es hiess, dass weitere Stellvertreter, ausser der erste, niemals nach Rechtlage zu Aufgaben hinzugezogen werden dürfen.

Hallo Roger,

das ist "Schnee von gestern". Das ist alte überholte Rechtslage bis 2004, da konnte bis dahin bei mehr als 200 sbM tatsächlich nur der erste Stellvertreter herangezogen werden. Danach wurde das SGB IX aber ab 01.05.2004 endlich erweitert, so dass jetzt auch der zweite Stellvertreter bei über 200 sbM ständig oder vorübergehend "herangezogen" werden kann nach § 95 Absatz 1 letzter Satz SGB IX.

Bei 54 sbM kommt hier demnach überhaupt keine Heranziehung eines Stellvertreters im Sinne dieser Vorschrift in Betracht, auch nicht die des ersten Stellvertreters. Das gibt das Gesetz nicht her. Dafür gibt es keine Rechtsgrundlage.

Weitere Stellvertreter kämen auch dann nicht zum Zuge, wenn die o.g. Hauptverantworlichen abwesend ... wären.

Das ist ausgemachter Unsinn nach der Rechtsprechung, wie ja schon oben mehrfach erwähnt. Unsinnig deswegen, weil ansonsten ja die vom Gesetzgeber vorgesehene Möglichkeit, mehrere Stellvertreter zu wählen, sinn- und zwecklos wäre. So sieht es die höchstrichterliche Rechtsprechung, und so steht es in jedem SGB IX-Standardkommentar.

Gruß,
Cebulon


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