Schulung, Abmahnung, Klage, (Seminare / Fortbildung)

Cebulon, Saturday, 03.10.2015, 16:02 (vor 3153 Tagen) @ greese

Wie gesagt, mein direkter Vorgesetzter erwägt eine Abmahnung, weil ich eben die Freistellung noch nicht beantragt habe...


Hallo greese,
schau Dir mal den informativen DGB-Freistellungsberater für die SBV-Schulung in der Privatwirtschaft an und zwar speziell das Kapitel "Durchsetzung der Teilnahme". Dort findest Du Praxistipps, fundierte juristische Kommentierung und Musterschreiben. Natürlich darfst Du jederzeit rein vorsorglich Seminare unverbindlich vorreservieren lassen beim Integrationsamt oder anderen Bildungsträgern, so wie das vielfach von jeher vorausschauende VP tun, bevor dringend benötige Seminare ausgebucht sind. Das kann Dir niemand verbieten, auch nicht oberschlaue "gemeinnützige" Vorgesetzte.

Durchsetzung der Teilnahme

"Die Vertrauensperson ist für die Freistellung nicht auf die Bewilligung von Vorgesetzten, Dienstherrn oder Arbeitgeber angewiesen. Sie stellt sich selber frei. Daher kann es auch vor dem Besuch der Veranstaltung in der Regel keine gerichtliche Auseinandersetzung geben. Das Gericht kann den Arbeitgeber oder Dienstherrn nicht in die Pflicht nehmen, weil der überhaupt keine Möglichkeit hat, die Teilnahme zu vereiteln. Allenfalls kann er selber versuchen, per einstweiliger Verfügung den Schulungsbesuch untersagen zu lassen. Gestritten wird daher in der Regel nur nachträglich über die Bezahlung der Kosten."

Dass Vorgesetzte die SBV wegen ihrer Amtstätigkeit grundsätzlich nicht abmahnen dürfen, wurde in ständiger Rechtsprechung wiederholt entschieden. Die entscheidungserheblichen Rechtsfragen seien höchstrichterlich geklärt.
Hess. LAG, 10.04.2014 - 9 TaBV 106/13
www.dejure.org/2014,43827

Rechtsgrundlage für die "Androhung" eines Ordnungsgeldes gegen Arbeitgeber bzw. Personalverantwortliche, die es nicht lassen können, die SBV in ihrer Amtstätigkeit zu behindern, ist § 890 ZPO mit dem dort im ersten Absatz angegebenen Rahmen bis zum Höchstbetrag "von 250 000 Euro" nach Ansicht des Hessischen Landesarbeitsgerichts.

Über die mögliche Abmahnung hat mich der BR telefonisch informiert.

Wie kommt denn der Betriebsrat zu dieser Info? Darf denn ein gemeinnütziger Wohlfahrtsverband mit dem Betriebsrat darüber einfach so plaudern, als gäbe es bei solchen Verbänden keinen Datenschutz?

Gruß,
Cebulon


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