Schulung, Abmahnung, Klage, (Seminare / Fortbildung)

Heinrich, Sunday, 04.10.2015, 10:09 (vor 3153 Tagen) @ greese

Hallo,

falls Du selbst schwerbehindert bist, würde eine Abmahnung auch unter die §§ 84 (1) und 95 (2) SGB IX fallen.

Weiter hier auch wieder den Rat, nehmt den Beauftragten des AG gem. § 98 SGB IX in die Pflicht. Er ist VERPFLICHTET dafür Sorge zu tragen, dass der AG sein Pflichten und die Rechte der SBV beachtet. Unterlässt er dieses droht ihm auf Antrag der SBV ein Busgeld gem. § 156 SGB IX.

Also den BASchwb hier an seine Aufgaben und Pflichten und die möglichen Folgen erinnern.

Sollte hier unerlaubt die Post der SBV geöffnet worden sein, kann man gegen den AG per Anwalt ein Beschlussverfahren mit dem Ziel einer deutlichen Androhung von Ordnungsgeld einleiten.

Dieses sollte man dem AG auch verdeutlichen und diesem erklären, dass sollte sich das Verhalten nicht ändern, man diesen Rechtsweg nutzen müsste.


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