Antrag auf Gleichstellung (Gleichstellung)

WoBi, Monday, 02.11.2015, 13:37 (vor 3931 Tagen) @ albarracin

Hallo albarracin,

die gesetzliche Aufgabe "Es ist Aufgabe der SBV, die Stellungnahme gemeinsam mit dem BR abzustimmen (wenn der Betroffene einverstanden ist)." ist mir neu und kann ich nicht im SGB IX finden.
Die Schwerbehindertenvertretung ist eine unabhängige und weisungsfreie Mitarbeitervertretung. Ebenso der Betriebs- oder Personalrat. Die Schwerbehindertenvertretung und der Betriebsrat werden unabhängig voneinander durch die Sachbearbeitung der Agentur für Arbeit aufgefordert eine Stellungsnahme abzugeben. Ein Einverständnis der Antragstellerin / des Antragstellers ist nicht erforderlich. Vielmehr ist die Schwerbehindertenvertretung nach § 99 Absatz 2 SGB IX als Verbindungsperson zur Agentur für Arbeit zur engen Zusammenarbeit als Arbeitsmethode verpflichtet.

"Dann kann der AG so ziemlich schreiben, was er will."
Der Sachbearbeiter will durch die verschiedenen Stellungsnahmen sich ein Bild zum gestellten Antrag machen. Da sind "abgestimmte" Stellungsnahmen bzw. gemeinsame Stellungsnahmen kontraproduktiv. Rückmeldungen z.B. der Art "Der Betriebsrat schließt sich den Ausführen der Schwerbehindertenvertretung an." bringen keinen Informationswert. Die Sichtweise der Arbeitgeberin ist für das Gesamtbild genauso von Bedeutung, wie die Antragstellung und die Stellungsnahmen der Mitarbeitervertretungen. Eine Gleichstellung ist eine arbeitsmarktpolitische Maßnahme, die durch einen Verwaltungsakt erfolgt.
Eine Gleichstellung ist kein Automatismus. Eine Gleichstellung ist an Voraussetzungen gebunden und die Einhaltung der Bedingungen wird durch den Verwaltungsakt geprüft.

--
Gruß
Wolfgang


gesamter Thread:

 RSS-Feed dieser Diskussion