Antrag auf Gleichstellung (Gleichstellung)

WoBi, Wednesday, 04.11.2015, 08:28 (vor 3101 Tagen) @ Hans-Peter-Semmler

Hallo Hans-Peter,

In diesem Zusammenhang eine ähnliche Entscheidung des BSG.

Ablehnung der GdB-Erhöhung bei fehlender Mitwirkung des Antragstellers

Der Senat hat die Revision der Klägerin zurückgewiesen. Die Anfechtungsklage der Klägerin gegen die Ablehnung der von ihr beantragten Feststellung eines höheren GdB allein aufgrund fehlender Mitwirkung bleibt auch vor dem BSG ohne Erfolg. Die Vorschriften über die Mitwirkung des Leistungsberechtigten bei der Beantragung von Sozialleistungen sind aber, davon ist das LSG zu Recht ausgegangen, auf das Feststellungsverfahren analog anwendbar. Der Anspruch auf die Feststellung einer Behinderung ist Teil eines verfahrensrechtlichen Sozialrechtsverhältnisses, als dessen unverzichtbare Nebenpflicht die Mitwirkung des Leistungsberechtigten anzusehen ist.
Die Zuständigkeit zur Feststellung des GdB und diejenige für die Gewährung daran geknüpften Leistungen fallen nur aufgrund der historisch gewachsenen Besonderheiten des Schwerbehindertenrechts auseinander. Es ist daher systemgerecht und konsequent, wenn § 60 SGB I das Leistungsrecht des Behinderten um Mitwirkungspflichten ergänzt und der Behörde bei deren Verletzung ein Zurückbehaltungsrecht hinsichtlich der von ihr geschuldeten Feststellung eines (höheren) GdB einräumt. Dies entlastet die Verwaltung angesichts knapper Ressourcen von aufwendigen Beweislastentscheidungen.

Bundessozialgericht: Urteil vom 16.12.2014 - B 9 SB 3/13 R
Vorinstanz: Landessozialgericht Baden-Württemberg - L 6 SB 1692/12

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Gruß
Wolfgang


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