Antrag auf Gleichstellung (Gleichstellung)

WoBi, Tuesday, 03.11.2015, 09:46 (vor 3930 Tagen) @ Heinrich

Hallo Heiner,

wenn sich die Agentur für Arbeit auf § 66 Absatz 1 SGB I bei einer Ablehnung wegen fehlender Mitwirkung beruft, hat die Agentur für Arbeit den Absatz 3 von § 66 SGB I beachtet?

(3) Sozialleistungen dürfen wegen fehlender Mitwirkung nur versagt oder entzogen werden, nachdem der Leistungsberechtigte auf diese Folge schriftlich hingewiesen worden ist und seiner Mitwirkungspflicht nicht innerhalb einer ihm gesetzten angemessenen Frist nachgekommen ist.

Der Runderlass der Bundesanstalt für Arbeit 13/2002 vom 16. April 2002 verweist bei fehlender Zustimmung zur Befragung des Arbeitgebers auf den § 66 SGB I komplett. Der Sachbearbeiter hat gemäß Runderlass nach allen Absätzen zu verfahren. Ich vermute mal, dass deshalb das Antragsformular gegenüber dem Runderlass mit dem Hinweis "Sollten Sie mit der Befragung Ihres Arbeitgebers nicht einverstanden sein, kann Ihr Antrag aufgrund fehlender Mitwirkung abgelehnt werden (§ 66 Sozialgesetzbuch Erstes Buch)." erweitert worden ist. Sozusagen den Absatz 3 vorweggenommen.

Für die Praxis: Die Diskussion zeigt die Schwierigkeiten für den Antragsteller auf. Bei einer Ablehnung des Antrages auf Gleichstellung müsste die Ablehnung im Widerspruchsverfahren bzw. im gerichtlichen Verfahren angegriffen werden. Dies mit ungewissem Ausgang und unterschiedlicher Zeitdauer. Womöglich zu einem Zeitpunkt, wo der Arbeitsplatz des Antragstellers akut gefährdet ist, je nach Antragsgrund für die Gleichstellung.

Abhilfe könnte das Hinterfragen der Ablehnung zur Befragung bieten und der Hinweis, dass die Arbeitgeberin durch die Befragung nur die Information ableiten kann, dass eine Behinderung mit einem Grad unter 50 vorliegt. Über die Gewährung oder Ablehnung der Gleichstellung erlangt die Arbeitgeberin keine Information. Dies unterliegt dem Selbstbestimmungsrecht des Antragstellers.

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Gruß
Wolfgang


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