Antrag auf Gleichstellung (Gleichstellung)

WoBi, Monday, 02.11.2015, 23:01 (vor 3102 Tagen) @ Heinrich

Hallo Heiner,

stimme deinen Ausführungen zu. Das Antragsformular gibt die rechtlichen Feinheiten nicht her. Vielleicht ist die Gestaltung des Antragsformulars der Erlangung eines Arbeitsplatzes unbeschäftigter Antragsteller geschuldet? Wie es sich mit der Antragstellung bei einem in aussichtgestellten Arbeits-/Ausbildungsplatz ohne Befragung des Anbieters verhält, wäre eine eigene Diskussion wert.

Zur weiteren Aufklärung des Sachverhaltes für die Entscheidung über den gestellten Antrag kann eine Stellungnahme der Arbeitgeberin zur konkreten Arbeitsplatzsituation bei beschäftigten Antragsteller notwendig sein. Die Einverständniserklärung für das Befragen der Arbeitgeberin muss vorher vom beschäftigten Antragsteller unterschrieben worden sein. Ebenso ist es bei der Befragung des Betriebsrats und/oder der Schwerbehindertenvertretung, falls vorhanden. Auch diese Befragungen bedarf der vorherigen Zustimmung durch den beschäftigten Antragsteller.
Soweit die Bearbeitungsvoraussetzungen bei beschäftigten Antragsteller, denn nur dieser hat Arbeitgeberin und ggf. Betriebsrat und/oder Schwerbehindertenvertretung.

Wird keine Zustimmung zu einer Befragung gegeben, so wird der Antrag regelmäßig wegen fehlender Mitwirkung des Antragstellers abgelehnt. Dies hast du Heiner bereits geschrieben.
Der Antrag auf Gleichstellung kann nicht wegen fehlender Mitwirkung abgelehnt werden, wenn der beschäftigte Antragsteller seine Zustimmung zur Befragung der Schwerbehindertenvertretung und/oder Betriebsrat gegeben hat, jedoch nicht für die Arbeitgeberin.
Im Übrigen ist die Arbeitgeberin im Gleichstellungsverfahren nicht Beteiligte, da die Gleichstellung nicht in ihre eigenen Rechte eingreift. So das Urteil des Bundessozialgerichts vom 19.12.2001 mit dem Aktenzeichen B 11 AL 57/01 R.

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Gruß
Wolfgang


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