Antrag auf Gleichstellung (Gleichstellung)

WoBi, Monday, 02.11.2015, 15:53 (vor 3103 Tagen) @ Heinrich

Hallo Heiner und Hotte,

der Hinweis im Antragformular:
"Hinweis für beschäftigte Antragsteller:
Zur Entscheidung über Ihren Antrag auf Gleichstellung ist es notwendig, Ihren Arbeitgeber und soweit vorhanden, die Stellen nach § 93 SGB IX (Betriebs-/Personalrat) und die Schwerbehindertenvertretung zu Ihrer Arbeitsplatzsituation zu befragen.
Ich bin damit einverstanden, dass der Arbeitgeber, der Betriebs-/Personalrat (Stellen nach § 93 SGB IX) und die Schwerbehindertenvertretung befragt wird."
ist mir bekannt. Ebenso der Hinweis für den Antragsteller "Sollten Sie mit der Befragung Ihres Arbeitgebers nicht einverstanden sein, kann Ihr Antrag aufgrund fehlender Mitwirkung abgelehnt werden (§ 66 Sozialgesetzbuch Erstes Buch).".
Der Antragsteller hat keine differenzierte Möglichkeit der Selektion durch die vorgegebene Ankreuzantwort Ja oder Nein.
Dies war aber Gegenstand der Ausführungen von Heiner im Beitrag vor albarracin und das Einverständnis zur Befragung ist die Grundvoraussetzung für eine Anforderung von Stellungsnahmen durch die Agentur für Arbeit.

Mein Beitrag richtet ist ausschließlich auf die Anmerkung von albarracin "Es ist Aufgabe der SBV, die Stellungnahme gemeinsam mit dem BR abzustimmen (wenn der Betroffene einverstanden ist)."

Hier ist mir keine zwingende Verpflichtung im SGB IX bekannt, eine Stellungnahme gemeinsam mit dem Betriebsrat und abgestimmt mit dem Betriebsrat durchzuführen und dies in Abhängigkeit des Einverständnisses durch den Antragsteller.
Dies wäre meines Erachtens nicht mit der Unabhängigkeit des Ehrenamtes und der Weisungsfreiheit der Ehrenamtsausübung vereinbar.

Der Wunsch des Antragstellers eine differenzierte Betrachtung aus kollektiver Sicht des Betriebsrates und eine individuelle Sichtweise ggf. mit medizinischen Hinweisen der Schwerbehindertenvertretung getrennt durchzuführen, halte ich für Legitim und ist dem Persönlichkeitsrecht geschuldet. Dafür können die zwei unabhängigen Vertretungen getrennt auf den Antragsteller zugehen und die Informationen für ihre jeweilige Stellungnahme erlangen. Wobei die Schwerbehindertenvertretung einen Informationsvorsprung hat, sollte sie bereits bei der Antragstellung eingebunden worden sein. Aber auch dies liegt in der Handlungsoption des Antragstellers.

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Gruß
Wolfgang


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