ausserordentliche Kündigung? (Kündigung)

Hendrik1, Niedersachsen, Wednesday, 16.03.2016, 11:48 (vor 2971 Tagen) @ Apanatshi

Moin Moin Apanatshi,

also Du hast mehrere Möglichkeiten aus meiner Sicht:
1. gar nichts machen und der Kollegin raten, vor dem Arbeitsgericht sich wieder einzuklagen, falls kein BEM bzw. Präventionsverfahren nach §84,1 SGB IX gelaufen ist. Der Arbeitgeber muss beides bei Erkrankungen durchführen, ersteres bei Fhelzeiten von mehr als 6 Wochen im Jahr, zweiteres wenn das Arbeitsverhältnis dadurch gefährdet sein kann.
(Diesen Weg finde ich zwar nicht gut, aber er kann hilfreich sein, da nach einem Arbeitsgerichtsprozess der Arbeitgeber seltener eine erneute Kündigung anstrebt, oder dieses so wasserdicht machen muss, dass er nicht wieder vor dem Arbeitsgericht landet, bei dem der Fall schon aktenkundig ist (Nach dem Motto, sind sie schon wieder da, nachdem der erste Versuch gescheitert war?)).

Dieses könnte ausreichen, um die Kündigung zum Platzen zu bringen.

2. Die Kündigung bei der Personalratssotzung bzw. Betriebsratssitzung ablehnen und die oben genannten Schritte einfordern, in dem Wissen, dass nach Abarbeitung der Punkte eine Kündigung ggf. erneut versucht werden kann.

3. Sollte die Kündigung trotz Deiner Ablehnung trotzdem weiter vom Arbeitgeber angestrebt werden, in Deiner Stellungnahme gegenüber dem Integrationsamt zur Kündigung auf die unterlassenen gesetzlich vorgeschriebenen Wege des Arbeitgebers hinweisen, die Kündigung weiterhin ablehnen und das Integrationsamt auffordern, der Kündigung nicht zuzustimmen, sondern den Arbeitgeber an seine gesetzlichen Pflichten zu erinnern.

Solltest Du dem Arbeitgeber mitteilen, dass er diese Punkte abzuarbeiten hat, kann es sein, dass er weiterhin die Kündigung anstrebt, die dann wasserdichter sein wird.

Falls die behinderungsbedingten Einschränkungen so gross sind, dass die Kollegin den Beruf als Krankenschwester nicht bis zur Rente ausüben kann, würde ich ihr an Deiner Stelle dringend raten, auch mit der Rentenversicherung Kontakt aufzunehmen, um ggf. eine Umschulung oder andere Hilfen als Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben zu beantragen. Hierzu sollte sie im Vorfeld mit ihren behandelnden Ärzten absprechen, ob diese diesen Antrag aus medzinischer Sicht unterstützen könnten.

Hiermit könnte sie, falls sie sich für eine Umschulung zur Kauffrau im Gesundheitswesen entscheiden könnte, auch beim Arbeitgeber einen alternativen Arbeitsplatz in der Verwaltung, Patientenaufnahme, -abrechnung oder dem Einkauf finden, weil sie mit diesem beruf vielfältig einsetzbar wäre.

Ich hoffe, dieses konnte helfen.


Mit freundlichen Grüßen


Hendrik


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