behinderter Bewerber aus Islamischem Land (Einstellung)

Hotte, Stuttgart, Monday, 16.09.2019, 11:40 (vor 1684 Tagen) @ albarracin

Hallo Hendrik,

es gibt zwar sehr wohl die "offensichtliche" Schwerbehinderung, die auch ohne Feststellung des Versorgungsamtes die Wahrnehmung der Rechte ermöglicht (LPK-SGB IX, Düwell, § 152 Rn 4, BAG vom 13.11.2011, 8 AZR 608/10 ab Rn42).
https://juris.bundesarbeitsgericht.de/zweitesformat/bag/2015/2015-03-05/8_AZR_608-10.pdf

Dies gilt aber grundsätzlich nur dann, wenn der Bewertungsrahmen für eine gesicherte Diagnose mindestens bei GdB 50 beginnt. Myasthenia Gravis zählt aber zu den Muskelerkrankungen der Nr. B 18.6 VG, bei denen der Bewertungsrahmen bereits ab GdB 20 beginnt. Somit liegt auch beim besten Willen keine "offensichtliche" Schwerbehinderung vor.

Hallo Wolfgang,
bedeutet dies, das z.b. ein Rollstulfahrer, der nicht in Deutschland lebt und sich auf eine Stelle in Deutschland bewirbt, als sb Bewerber zu bewerten ist?
Die Behinderung ist schliesslich offensichtlich.
VG
Hotte

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Richard v. Weizsäcker:
"Nicht Behindert zusein,ist wahrlich kein Verdienst, sondern ein Geschenk, das jedem von uns jeder Zeit genommen werden kann."


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