behinderter Bewerber aus Islamischem Land (Einstellung)
Hotte liegt vollkommen richtig.
Ein kleiner Blick in § 2 Abs. 2 SGB IX macht es deutlich.
"Menschen sind im Sinne des Teils 3 schwerbehindert, wenn bei ihnen ein Grad der Behinderung von wenigstens 50 vorliegt und sie ihren Wohnsitz, ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder ihre Beschäftigung auf einem Arbeitsplatz im Sinne des § 156 rechtmäßig im Geltungsbereich dieses Gesetzbuches haben."