behinderter Bewerber aus Islamischem Land (Einstellung)

SFliege, Tuesday, 17.09.2019, 10:40 (vor 1683 Tagen) @ Hotte

Hotte liegt vollkommen richtig. :-)

Ein kleiner Blick in § 2 Abs. 2 SGB IX macht es deutlich.
"Menschen sind im Sinne des Teils 3 schwerbehindert, wenn bei ihnen ein Grad der Behinderung von wenigstens 50 vorliegt und sie ihren Wohnsitz, ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder ihre Beschäftigung auf einem Arbeitsplatz im Sinne des § 156 rechtmäßig im Geltungsbereich dieses Gesetzbuches haben."


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