Bewerbungsverfahren (Allgemeines)

albarracin, Baden-Württemberg, Thursday, 09.01.2020, 15:02 (vor 1566 Tagen) @ StephanT

Hallo,

die SBV kann verlangen, daß die angebliche Nichteignung detailliert begründet wird und die Begründung dann selbst prüfen - zB im Vergleich mit den in der Ausschreibung verlangten Qualifikationen.

Wenn die Argumente des AG aus Sicht der SBV nicht stichhaltig sind, kann die SBV zwar keine Einladung erzwingen, aber sehr wohl dem AG ihre Einwände mitteilen und dieses auch in ihren Akten niederlegen. Sollte ein Bewerber dann eine AGG-Klage einreichen, dann kann die Darlegung der SBV für das Verfahren relevant werden.

Allerdings sollte man als SBV auch nie aus dem Auge verlieren, daß ein AG bzw. Personaler auch mal mit seiner Einschätzung der (Nicht-)Eignung eines schwerbehinderten Bewerbers richtig liegen kann.

--
&Tschüß

Wolfgang


gesamter Thread:

 RSS-Feed dieser Diskussion