Bewerbungsverfahren (Allgemeines)

WoBi, Thursday, 09.01.2020, 22:58 (vor 1558 Tagen) @ StephanT

Hallo StephanT,

die Antwort wurde bereits durch Cebulon erteilt. Der § 164 Abs. 1 Satz 4 SGB IX ist eindeutig und schließt den BR mit ein.
Zusätzlich greift § 178 Abs. 2 Satz 4 SGB IX bei der SBV.
Der § 164 Abs. 1 Satz 4 SGB IX wird in den Bußgeldvorschriften unter § 238 Abs. 1 Ziffer 7 SGB IX gelistet.

Es soll Bewerber geben, die den Tipp einer SBV verinnerlicht haben und nach einer Bewerbung zusätzlich Kontakt mit der SBV aufnehmen und der SBV z.B. per Mail ein Duplikat der Bewerbung zusenden. Damit kann die SBV zusätzlich kontrollieren, ob der Arbeitgeber auch unverzüglich unterrichtet.:-)

Wichtig ist, dass die SBV von "außen" erreichbar ist. Die Kommunikationsdaten der SBV müssen bekannt sein. Dies ist insbesondere bei größeren Organisationen ein Problem. Hier ist die Telefonzentrale zu unterrichten, damit die richtige Weiterleitung erfolgt.
Man wird ggf. an den Behindertenbeauftragten z.B. bei einer Kommune weitergeleitet.

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Gruß
Wolfgang


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