Bewerbungsverfahren (Allgemeines)
Die Personalabteilung vertritt die Auffassung, dem BR als auch der SBV nur die Bewerber vorzulegen, welche aus Sicht des Personalers in Frage kommen.
Hallo, eine solche "Vorauswahl" mag wohl angehen für nichtbehinderte Bewerber: Dies gilt aber nicht für schwerbehinderte und gleichgestellte Bewerber schon laut Gesetzeswortlaut des § 164 Abs. 1 Satz 4 SGB IX
Da findet sich nichts, dass es auf die subjektive Sicht eines Personalers und dessen Vorprüfung ankäme beim Inforecht von BR/SBV. Diese Info hat sofort zu erfolgen "unmittelbar nach Eingang" - und nicht etwa erst nach Erfassung und Vorprüfung sämtlicher Bewerbungsmappen.
Gruß,
Cebulon