Bewerbungsverfahren (Allgemeines)

WoBi, Friday, 10.01.2020, 13:53 (vor 1561 Tagen) @ StephanT

Hallo StephanT,

die SBV ist bereits bei einer Vorauswahl durch den Arbeitgeber zu beteiligen.
Hier der Link zu einem Handbuch für Arbeitgeber. Der angedachte Leserkreis ist zu beachten!

Zur weiteren Information Auszüge aus Urteilen:

ArbG Marburg, 29.07.2005 - 2 Ca 65/05
Randnummer 33 - 34
Das Gericht kommt zum Ergebnis, dass der Kläger zwar nicht wegen seiner Schwerbehinderung von der Beklagtenseite diskriminiert wurde. Er wurde jedoch in seiner Bewerbung als Schwerbehinderter gesetzeswidrig benachteiligt. Die Benachteiligung besteht darin, dass seine Bewerbung entgegen der ausdrücklichen Pflicht des § 81 Abs. 1 Satz 4 SGB IX nicht unmittelbar der Schwerbehindertenvertretung vorgelegt wurde bzw. diese nicht unmittelbar nach Eingang unterrichtet wurde. Sie konnte deshalb mangels Kenntnis nicht zugunsten des Klägers tätig werden.
Der Beklagtenseite ist völlig darin Recht zu geben, dass der Gesetzgeber nicht vorsätzlich sinnwidrige und sinnlose Gesetze erstellt. Entgegen der Beklagtenansicht sind jedoch nicht alle Gesetze, die auf den ersten Blick unpraktisch erscheinen auch tatsächlich sinnwidrig oder sinnlos.

§ 81 SGB IX (alt) = § 164 SGB IX (neu)

LAG Hessen, 17.03.2016 - 9 TaBV 128/15
Leitsatz:
1. Die Schwerbehindertenvertretung hat das Recht zur Teilnahme an sämtlichen Bewerbungsgesprächen, wenn sich ein schwerbehinderter Mensch/gleichgestellt behinderter Mensch innerhalb der Bewerbungsfrist bewirbt. Dies steht in der Regel erst nach Ablauf der Ausschreibungsfrist fest, da diese bis zum letzten Tag ausgenutzt werden kann. Die genaue Art und Weise zur Sicherstellung der Teilnahme der Schwerbehindertenvertretung an sämtlichen Bewerbungsgesprächen bei Bewerbung eines schwerbehinderten Menschen/gleichgestellt behinderten Menschen bleibt der Arbeitgeberin überlassen. Dieser Verpflichtung kann sich die Arbeitgeberin nicht dadurch entziehen, dass sie Vorstellungsgespräche "vorzieht", ohne dass hieran die Schwerbehindertenvertretung teilnimmt. Damit nimmt sie der Schwerbehindertenvertretung die Vergleichsmöglichkeiten, die erforderlich sind, damit die Schwerbehindertenvertretung ihren Auftrag erfüllen kann, für Chancengerechtigkeit der schwerbehinderten Bewerber zu sorgen.
2. Die Arbeitgeberin ist verpflichtet, bei der Bewerbung auch eines schwerbehinderten Menschen/gleichgestellt behinderten Menschen die Schwerbehindertenvertretung vor einer Entscheidung für eine Bewerberin/einen Bewerber anzuhören. Die Anhörung der Schwerbehindertenvertretung vor der endgültigen Auswahlentscheidung und Verlautbarung dieser Auswahlentscheidung gegenüber dem Konkurrenten entspricht dem Sinn und Zweck der Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung am Bewerbungsverfahren.

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Gruß
Wolfgang


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