Bewerbungsverfahren (Allgemeines)

WoBi, Thursday, 09.01.2020, 15:17 (vor 1541 Tagen) @ StephanT

Hallo StephanT,

es hängt von der Erfüllung der Beschäftigungspflicht ab, nachdem ein privater Arbeitgeber vorliegt.
In § 164 Abs. 1 Satz 7 bis 9 SGB IX ist der Ablauf erklärt, wenn die SBV oder/und der BR mit der Entscheidung des Arbeitgebers nicht einverstanden ist.

"Erfüllt der Arbeitgeber seine Beschäftigungspflicht nicht und ist die Schwerbehindertenvertretung oder eine in § 176 genannte Vertretung mit der beabsichtigten Entscheidung des Arbeitgebers nicht einverstanden, ist diese unter Darlegung der Gründe mit ihnen zu erörtern. Dabei wird der betroffene schwerbehinderte Mensch angehört. Alle Beteiligten sind vom Arbeitgeber über die getroffene Entscheidung unter Darlegung der Gründe unverzüglich zu unterrichten."

In diesem Zusammenhang ist bereits die Beteiligung der SBV und BR vor der Veröffentlichung der Stellenausschreibung nach § 164 Abs. 1 Satz 6 SGB IX von Bedeutung:
"Bei der Prüfung nach Satz 1 beteiligen die Arbeitgeber die Schwerbehindertenvertretung nach § 178 Absatz 2 und hören die in § 176 genannten Vertretungen an."
Denn dann kann die SBV und der BR die Anforderungen und das Bewerbungsprofil abgleichen und bewerten.

Sollte der Arbeitgeber seine Verpflichtungen z.B. die frühzeitige Kontaktaufnahme mit der Agentur für Arbeit nicht erfüllen, kann der BR die Zustimmung zur Einstellung nach § 99 Abs. 2 Ziffer 1 BetrVG verweigern.

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Gruß
Wolfgang


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