Bewerbungsverfahren (Allgemeines)

albarracin, Baden-Württemberg, Thursday, 09.01.2020, 18:15 (vor 1566 Tagen) @ StephanT

Hallo Wolfgang,

Hallo Stephan,

in diesem Fall

Die Personalabteilung vertritt die Auffassung, das Auswahlverfahren nicht mit der SBV klären zu müssen und sowohl dem BR als auch der SBV nur die Bewerber vorzulegen, welche aus Sicht des Personalers in Frage kommen.

solltest Du die Personalabteilung mal fragen, was denn an § 164 Abs. 1 Satz 3
"Über die Vermittlungsvorschläge und vorliegende Bewerbungen von schwerbehinderten Menschen haben die Arbeitgeber die Schwerbehindertenvertretung und die in § 176 genannten Vertretungen unmittelbar nach Eingang zu unterrichten."
so schwer verständlich wäre. Auch die Fachkommentierung sieht bei diesem Satz keinerlei Interpretationsspielraum.
Ggfs. mußt Du halt durch eine Klage dafür sorgen, daß dem AG die Bedeutung des Satzes vielleicht mal von einem Gericht erläutert wird. :-D

--
&Tschüß

Wolfgang


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