Frage 5 und 6 (Gleichstellung)

Hendrik1, Niedersachsen, Wednesday, 02.12.2020, 12:42 (vor 1212 Tagen) @ Hansmann

Moin Moin Hansmann,

ich kopiere mal aus einer Stellungnahme zur Gleichstellung hier etwas hinein, diese war übrigend erfolgreich trotz Unkündbarkeit. Miener Erfahrung nach ist es eher kritisch, wenn man bei Vorliegen eines Kündigungsschutzes, den der Arbeitgeber sowieso angeben wird, auf diesen nicht eingeht und ihn nicht entkräftet. Nur wenn man dieses nicht kann, sollte man versuchen, hier keine schlafenden Hunde zu wecken und die Frage auszulassen.

Frage 5:
Ber Betrieb hat in den letzten Jahren immer wieder Defizite eingefahren, die zu Einsparungen geführt haben. Dadurch wurde das Arbeitsaufkommen erhöht, was der Beschäftigte aus oben genannten behinderungsbedingten Gründen nicht mehr mitgehen kann. Dieses führt zu Konflikten mit Kolleg*innen und Vorgesetzten, auf die er, da er sich nicht so gut ausdrücken kann, verbal aggressiv reagiert und sich zudem, um diesen Konflikten aus dem Weg zu gehen, selbst überfordert, wodurch wiederum Fehlzeiten entstehen. Hierdurch entsteht neues Konfliktpotential, weil die Kolleg*innen in der Fehlzeit wieder für ihn mitarbeiten müssen. Dieses könnte durch die Ausgleichszahlung mindestens abgemildert werden, da dann durch eine externe Stelle (Integrationsamt) bestätigt würde, dass die Minderleistung bei ihm vorliegt und die Kollegen/innen durch Stundenaufstockung /Teilzeitkraft entlastet würden. Daher ist auch aus diesen Gründen die Gleichstellung mit den Schwerbehinderten zur Aufrechterhaltung der Tätigkeit notwendig.

Frage 6:
Der Beschäftigte ist unkündbar. Dieser Kündigungsschutz hilft ihm aber weder bei der Ablehnung von Mehrarbeit, noch bei der Ausgleichszahlung oder kann sich für ihn einsetzen, wenn es zu Konfliktgesprächen kommt. Auch das Präventionsverfahren kann dieser Kündigungsschutz nicht ersetzen, da in diesem Lösungen gesucht werden, um trotz Gefährdung dieses Arbeitsverhältnis möglichst dauerhaft zu erhalten. All die notwendigen Hilfestellungen zur Aufrechterhaltung des Arbeitsplatzes sind nur durch die Gleichstellung zu erlangen, sodass die Unkündbarkeit kein Hindernis für diese darstellt.

So oder so ähnlich - ohne Textbausteine - beantworte ich diese Fragen.

Liebe Grüße

Hendrik


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