Gleichstellungsantrag - besonderer Kündigungsschutz als Betriebsrat (Gleichstellung)

albarracin, Baden-Württemberg, Thursday, 18.03.2021, 17:26 (vor 1107 Tagen) @ Hendrik1

Moin Moin Wolfgang,

Hallo,


ich muss Dir ein wenig widersprechen.

Das ist natürlich Dein gutes Recht, es überzeugt aber nicht.

Es gibt eine Situation, wann auch vor Ablauf der Unkündbarkeit eiin Gleichstellungsantrag erfolgsversprechend sein kann:

1. Der Arbeitsplatz des freigestellten Mitglieds

Von Freistellung war in der Ursprungsfrage keine Rede

ist inzwischen weggefallen, oder aber der Beruf ist wegen der Behinderung nicht mehr oder nur mit deutlichen Einschränkungen (gefährdet) ausübbar.

Was soll eine Gleichstellung verbessern ggü. § 37 Abs. 5 BetrVG
https://www.gesetze-im-internet.de/betrvg/__37.html
und § 15 Abs. 5 KSchG ?
https://www.gesetze-im-internet.de/kschg/__15.html

Und um bei Deinem Beispiel der Freistellung zu bleiben: Freigestellte BRM haben noch den zusätzlichen Schutz von § 38 Abs. 4 BetrVG
https://www.gesetze-im-internet.de/kschg/__15.html

2. Der Antrag wird etwa 6 Monate vor der Neuwahl gestellt

Alle Arbeitsagenturen, die ich kenne, akzeptieren einen Antrag frühestens 6 Monate nach Ablauf des nachlaufenden Kündigungsschutzes gem. § 15 Abs. 2 Satz 2 KSchG


Wenn beides zusammenkommt, habe ich diesen schon wie folgt begründet:
1. Ein Personalratsmitglied legt sich qua Amt oft mit Arbeitgeber an, daher ist die Bereitschaft, diesem zu einem anderen, leidensgerechten Arbeitsplatz zu helfen geringer.

Das interessiert eine Arbeitsagentur idR nicht die Bohne, da es dafür im konkreten Konfliktfall erst mal den Rechtsweg gibt

2. Man kann, wegen Wahl nie wissen, ob man wiedergewählt wird und selbst wenn, ob man -je nach Zusammensetzung des Gremiums und seiner Listen - wieder in die Freistellung kommt. Ein Antrag nach der Wahl kommt aber zu spät, weil man dann zur Findung eines leidensgerechten Arbeitsplatzes unmittelbar die Schutzrechte benötigt, da der Platz im Personalrat nach der Wahl wegfällt.

Und genau dafür gibt es die nachlaufenden Schutzfristen. Deswegen kommt idR nach der Wahl ein Antrag auf Gleichstellung nicht "zu spät".


Dann sollte diesem Antrag auch stattgegeben werden.

Und, hast Du konkret einen derartigen Antrag auch schon mal begleitet und war er denn erfolgreich?
Ich kenne keinen einzigen Fall.
Lediglich in eng begrenzten Einzelfällen, zB wenn es um vom AG für schwerbehinderte/gleichgestellte AN bereitgestellte Arbeitserleichterungen geht, kann so ein Gleichstellungsantrag erfolgreich sein.

Liebe Grüße

&tschüß


Hendrik

--
&Tschüß

Wolfgang


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