Vertrauensperson durch Neuwahl aus dem Amt drängen? (Wahlen)

WoBi, Wednesday, 15.12.2021, 10:36 (vor 860 Tagen)

Hallo,
einer befreundeten Vertrauensperson wurde vor ein paar Monaten unter m.E. nicht haltbaren (meiner Meinung nach sogar unterschobenem) Grund fristlos gekündigt und wurde zusätzlich mit einem Hausverbot belegt. Eine ordentliche Kündigung ist ja nach dem KSchG ausgeschlossen. Die Vertrauensperson wird durch einen Fachanwalt für Arbeitsrecht vertreten. Die Kündigungsschutzklage läuft, Gütetermin war ohne Einigung, Kammertermin war Anfang Dezember mit dem positiven Urteil, dass die Kündigung ungültig sei. Aber der Weiterbeschäftigungsantrag wurde abgewiesen, weil der Arbeitgeber eine weitere Kündigung aussprechen will – nicht hat. Der Arbeitgeber hat bereits Beschwerde beim LAG eingelegt und damit die Rechtskraft des Urteils gehemmt. Gegen die Ablehnung der Weiterbeschäftigung will der Anwahl der Vertrauensperson selbst noch Beschwerde einlegen. Der erste Stellvertreter hat das Amt vertretungsweise in dieser Zeit übernommen. Geht nun Ende Januar in Rente und arbeitet (Urlaub, Gleitzeit) im Januar nicht mehr. Es gibt noch einen zweiten Stellvertreter, der dann nachrückt.
Diese Situation hat der Arbeitgeber zum Anlass genommen und diesem Stellvertreter erklärt, dass es dann keine weitere Stellvertreter mehr gibt und es besser wäre, gleich Wahlen der SBV durchzuführen und dafür ein Wahlvorstand bestellt werden muss. Damit diese von der SBV bestellten und vom Arbeitgeber vorgeschlagenen Personen geschult werden können, hat dies bis Ende des Jahres zu erfolgen, damit die Wahlen im Februar durchgeführt werden können.
Hat diese Vertrauensperson nicht einen fürsorglichen Arbeitgeber? :-(

Soweit zur Vorgesichte. In dieser Situation unterstütze ich diese Vertrauensperson moralisch.
Für mich ist klar, dass die Vertrauensperson derzeit ein ruhendes Mandat hat. Gegen die Kündigung wurde fristgerecht Kündigungsschutzklage erhoben, die Klage war nicht willkürlich und bereits mit dem ersten Urteil sogar positiv beschieden. Die Vertrauensperson ist bis zum Ablauf der Wahlperiode im Oktober/November 2022 gewählt und im Amt. Es gibt also eine gewählte Vertrauensperson.
Ein Stellvertreter wird im Verhinderungsfall nicht zu einer ersetzenden Vertrauensperson, sondern bleibt Stellvertreter. Er rückt nicht in das Amt der Vertrauensperson nach.

Ich bin der festen Überzeugung, dass:
1. Es kann derzeit kein Wahlvorstand bestellt werden. (§ 2 SchwVWO)
2. Es können keine vorgezogene Neuwahlen durchgeführt werden. (§ 177 Abs. 5 SGB IX)
3. Selbst Nachwahlen von Stellvertreter sind nicht möglich, da es mindestens einen Stellvertreter gibt. Von einem möglichen/erklärtem Rücktritt des letzten Stellvertreters ist mit nichts bekannt. (§ 17 SchwVWO)

Leider finde ich keine Rechtsprechung die meine persönliche Meinung bestätigt, noch entsprechende Ausführungen in den üblichen Kommentaren. Liege ich mit meiner persönlichen Einschätzung falsch?

Wie kann eine Vertrauensperson sich dagegen wehren?
1. Bestellung des Wahlvorstandes
2. Wahlausschreiben
3. Wahldurchführung.

Kann mit einstweiligen Verfügungen bereits der Ansatz verhindert werden oder muss man abwarten bis das „Kind in den Brunnen gefallen ist“ und eine Wahlanfechtung bzw. Nichtigkeitserklärung durchführen?
Bei der Anfechtung sind aber mindestens 3 Wahlberechtigte (mit aktivem Wahlrecht?) erforderlich.
Wobei in dieser Zeit der gerichtlichen Klärung die gewählten Personen in der Handlung sind!

--
Gruß
Wolfgang


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