Vertrauensperson durch Neuwahl aus dem Amt drängen? (Wahlen)

WoBi, Thursday, 19.05.2022, 16:15 (vor 680 Tagen) @ WoBi

Hallo,

ein Update zum 2. Kündigungsversuch und der Anhörung durch das Inklusionsamt (Integrationsamt). Der Arbeitgeber hat bei diesem Kündigungsversuch keine behinderungsbedingten Gründe vorgebracht. Die Kündigungsabsicht war so "an den Haaren herbeigezogen", dass es schon Auffällig war. Die Beteiligten (betroffene Peron, BR, SBV) wurden durch das Inklusionsamt zur Stellungnahme aufgefordert. Die Sachbearbeiter haben die Zustimmung zur Kündigung verweigert und dies in der Begründung ausführlich dargelegt.

Der Arbeitgeber hat daraufhin den Widerspruchsausschuss bemüht und auch dort keine Änderung der getroffenen Entscheidung erwirkt. Der Widerspruchsausschuss hat erneut die Beteiligten um Stellungnahmen gebeten. Mit der erneuten ausführlichen Begründung war der Arbeitgeber wieder nicht einverstanden und hat Klage beim Verwaltungsgericht eingereicht.

In der heutige Sitzung des Verwaltungsgerichtes wurde die getroffene Ermessensentscheidung des Inklusionsamtes als rechtsfehlerfrei festgestellt. Es wurde der Ermessensspielraum im Rahmen der rechtlichen Gegebenheiten durch die Sachbearbeiter sachgerecht ausgeübt. Dafür mussten entsprechende Schriftsätze der Beteiligten dem Gericht vorgelegt werden.

Da der Arbeitgeber eine geringe Veränderungskompetenz hat, wird er sicherlich nun den Verwaltungsgerichtshof anrufen. Wobei als nächstes ein Kammertermin wieder beim Arbeitsgericht ansteht, um die fehlende Zustimmung des Betriebsrates zu ersetzen. Die zweite Voraussetzung, um überhaupt eine möglicherweise rechtsgültige Kündigung aussprechen zu können.

Dieser Fall zeigt, dass es als SBV und als (schwer-)behinderte Person wichtig ist eine Stellungnahme gegenüber den Inklusionsamt abzugeben. Wobei die Stellungnahme keine verwertbaren Informationen für den Arbeitgeber enthalten sollten, da dieser über die Akteneinsicht Kenntnis der Schreiben erlangen kann.

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Gruß
Wolfgang


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