Vertrauensperson durch Neuwahl aus dem Amt drängen? (Wahlen)

Cebulon, Wednesday, 15.12.2021, 18:24 (vor 862 Tagen) @ WoBi

 und wurde zusätzlich mit einem Hausverbot belegt … Leider finde ich keine Rechtsprechung

Hallo WoBi,
ob dieses generelle Hausverbot trotz erfolgreicher Klage (noch) haltbar ist, müsste geprüft werden. Denn damit wird ja auch die Ausübung des aktiven Mandats als VP vereitelt. Zum Thema Hausverbot vgl. auch die höchst kontroverse und grundlegende Diskussion von 2018 mit Rspr. und sinngemäß dieses Schulungsvideo.

Für mich ist klar, dass die Vertrauensperson derzeit ein ruhendes Mandat hat.

Für mich ist momentan gar nicht klar, dass lediglich ein „ruhendes Mandat“, jedenfalls sofern die Voraussetzungen für Hausverbot für Mandatstätigkeit zumindest entfallen sein sollten. Hat sich hierzu speziell das ArbG denn nicht befasst im Zusammenhang mit dem abgelehnten Weiterbeschäftigungsantrag? Ich sehe eher mit dem generellen Hausverbot objektive schwere „Mandatsbehinderung“, sofern dieses auch das Mandat umfassen sollte.

Diese Situation hat der Arbeitgeber zum Anlass genommen und diesem Stellvertreter erklärt, dass es dann keine weitere Stellvertreter mehr gibt und es besser wäre, gleich Wahlen der SBV durchzuführen und dafür ein Wahlvorstand bestellt werden muss. Damit diese von der SBV bestellten und vom Arbeitgeber vorgeschlagenen Personen geschult werden können, hat dies bis Ende des Jahres zu erfolgen, damit die Wahlen im Februar durchgeführt werden können.

Sehe derzeit keinen zwingenden Grund, einen Wahlvorstand zu bestellen, nicht für Nachwahl und schon gar nicht für Neuwahl. Der Arbeitgeber kann zwar unverbindlich anregen bzw. vorschlagen, aber wahlrechtlich natürlich keine Weisung erteilen, vgl BIH-Wahlbroschüre, Kap. 8.1 Nichtigkeit der Wahl: „Wahl einer Vertrauensperson, obwohl die Amtszeit der gewählten bisherigen Schwerbehindertenvertretung noch gar nicht abläuft bzw. obwohl das vorzeitige Erlöschen des Amts noch gar nicht feststeht“.

Wie kann eine Vertrauensperson sich dagegen wehren?
1. Bestellung des Wahlvorstandes
2. Wahlausschreiben
3. Wahldurchführung.
Kann mit einstweiligen Verfügungen bereits der Ansatz verhindert werden?

Ja per Eilantrag, da derzeit offensichtlich kein Fall für Zwischenwahl i.S.d. § 177 Abs. 5 Satz 2 SGB IX. Daran ändert auch die anhängige Berufung des Arbeitgebers nichts, weil das Amt der gewählten SBV mitnichten vorzeitig erloschen ist wegen des weiter fortbestehenden Arbeitsverhältnisses laut Arbeitsgericht. Selbst bei Annahme eines ruhenden Mandats wäre Neuwahl ausgeschlossen. Neuwahl ginge lediglich unter der Voraussetzung, dass alle zurücktreten würden.

Zur unbefugten eigenmächtigen Bestellung eines Wahlvorstands vgl. sinngemäß Eilbeschluss des ArbG Stuttgart v. 26.01.2021, 7 BVGa 1/21, mit Anmerkung Düwell in Behinderung und Recht, br 1/2021

Gruß,
Cebulon


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