Prüfpflicht nach 164 (Einstellung)

WoBi, Wednesday, 22.12.2021, 10:35 (vor 848 Tagen) @ SbV.Sven

Hallo SbV.Sven,

nicht die Personalabteilung hat einen Inklusionsbeauftragten zu bestellen. Dies hat der Arbeitgeber (Geschäftsführer, oberster Dienstherr, Vorstand, ...) durchzuführen. Diese verantwortliche Person hat einen Inklusionsbeauftragten nach § 181 Satz 1 SGB IX zu bestellen. Aber eine Nichtbestellung mindestens eines Inklusionsbeauftragten ist nicht mit einer Strafandrohung versehen. Es ist somit kein Druck zur Erfüllung hinter dieser Verpflichtung, die sich aus dem Wortlaut und den Aufgaben ergibt.

Lösungsansatz: Also ist die verantwortliche Person in allen Fragen die direkte Kontaktperson für die SBV und Empfänger des Schriftverkehrs der SBV mit dem Arbeitgeber. Du bist der "Vorsitzende des Einpersonengremiums" der SBV und als gewählter Interessensvertreter verhandelts du nur mit der verantwortlichen Person auf Augenhöhe. Diese verantwortliche Person ist dein erster und einziger Ansprechpartner. Eine weitere Person (der bestellte Inklusionsbeauftragter), die den Arbeitgeber in Angelegenheiten schwerbehinderter Menschen verantwortlich vertritt, gibt es doch nicht. ;-)
Dies ist Vergleichbar mit dem Vorsitzenden des Betriebs- oder Personalrates. In deren Rechtsgrundlage ist der Absender/Empfänger geregelt. So z.B.in Artikel 70 Abs. 2 BayPVG

Mehr unter suchen. So z.B. https://www.schwbv.de/forum/index.php?id=27264

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Gruß
Wolfgang


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