Impfpflicht im Gesundheitswesen (Allgemeines)

Phönix, NRW, Thursday, 23.12.2021, 06:34 (vor 848 Tagen) @ Georgina

Das Beschäftigungsverhältnis besteht erstmal weiterhin, dürfte aber dann ruhend sein.

Es dürfte auch keine arbeitsrechtlich relevante Pflichtverletzung vorliegen, wenn man eben nicht geimpft oder genesen ist oder auch, wenn man keinen entsprechenden Nachweis über die Impfunfähigkeit vorlegt. Auch dürfte dies keine Verletzung vertraglicher Nebenpflichten darstellen, welche eine Abmahnung und im Weiderholungsfall, eine verhaltensbedingte Kündigung rechtfertigen könnte.

Arbeitgeber sind aber aufgrund der gesetzlichen Vorgaben dazu verpflichtet, entsprechende Mitarbeitende nicht zu beschäftigen. Der Grund für die Nichtbeschäftigung liegt nicht in der Verantwortung des Arbeitgebers. Dies bedeutet, dass der Arbeitgeber für die Zeit der Nichtbeschäftigung nicht in Annahmeverzug gerät. Der Mitarbeitende erhält folglich keinen Lohn. Wenn man in einem solchen Fall von einem ruhenden Beschäftigungsverhältnis ausgeht, dürfte ein Anspruch auf ALG 1 bestehen.

Die SBV ist hingegen ein Ehrenamt, für das sich derjenige zur Erfüllung seiner Aufgaben von der Arbeit freistellen kann, welche vom Arbeitgeber dann unverschuldet nicht bezahlt wird. Hier kann man nicht auf eine Mandatsbehinderung abstellen. Letztlich hat derjenige mehr Zeit für die dann verbleibenden SBV Aufgaben, aber auch wesentlich weniger Geld in der Tasche, durch den Bezug von Arbeitslosengeld 1.

Sollte sich eine dauerhafte Nichtbeschäftigung ergeben, insofern sich der Mitarbeitende fortgesetzt weigert entsprechende Nachweise vorzulegen, kommt auch eine personenbedingte Kündigung in Betracht.

LG
Phönix


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