Impfpflicht im Gesundheitswesen (Allgemeines)

Cebulon, Friday, 24.12.2021, 09:26 (vor 848 Tagen) @ Phönix

Keine Lohnfortzahlung, ruhender Arbeitsvertrag oder Kündigung

"Größtmöglicher Schutz" für Patienten
Schon ab Januar werden zB in den 17 Artemed-Kliniken bundesweit, darunter auch im Augsburger Vincentinum, in Dienstplänen nur noch Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter eingeteilt, die nachweislich entweder gegen Corona geimpft oder genesen sind. Wer sich nicht impfen lasse wolle, müsse das Unternehmen verlassen oder ohne Lohnfortzahlung seinen Arbeitsvertrag vorübergehend ruhen lassen, berichtete gestern BR24.

Deutschlandweit tritt die von Bundestag und Bundesrat beschlossene gesetzliche Impfpflicht erst ab 15. März in Kraft. Das betrifft nicht nur medizinisches und pflegerisches Personal, sondern auch Hausmeister, Techniker sowie Küchen- oder Reinigungspersonal in Krankenhäusern gemäß § 20a Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a IfSG zum Immunitätsnachweis gegen COVID-19. Und dadurch wird das Grundrecht der körperlichen Unversehrtheit (Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 Grundgesetz) eingeschränkt durch Gesetz laut § 20a Abs. 7 IfSG. Eine solche Einschränkung „auf Grund eines Gesetzes“ ist zulässig nach Art. 2 Abs. 2 Satz 3 GG. Ein solches Schutzgesetz ist der neue § 20a Infektionsschutzgesetz.

Über die generelle Impfpflicht aller Impffähigen (ohne medizinische Kontraindikation gemäß § 20a Abs. 1 Satz 2 IfSG) soll Anfang 2022 beraten werden. Die Aussage von Wolfgang Kubicki »mit Gefolge«, dass es vielen Impfpflichtbefürwortern um »Rache und Vergeltung« gehe, stieß auf harsche Kritik und wurde als »verantwortungslose« Unterstellung scharf kritisiert.

Gruß,
Cebulon


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