Einladung auch bei "schlechter" Bewerbung (Einstellung)

albarracin, Baden-Württemberg, Tuesday, 15.11.2022, 10:07 (vor 522 Tagen) @ Antje

Hallo,

§ 165 Abs. 1 Satz 3 und 4 SGB IX sind doch eindeutig.
Wenn die in der Ausschreibung verlangten fachlichen Kriterien formal erfüllt werden bzw. keine offensichtliche Nichteignung vorliegt, muß eingeladen werden. Mit dem Anforderungsprofil der Stellenausschreibung hat sich der AG "selbst gebunden" (Düwell in LPK-SGB IX, § 165 Rn 19)

Schwerbehinderte Menschen haben sehr oft "krumme" Lebensläufe. Die Einladungspflicht soll diesen Bewerber*innen eine Chance geben, den AG im persönlichen Gespräch von der Eignung überzeugen zu können und auch ggfs. den Lebenslauf "erklären" zu können.

"Selbst wenn sich der öffentliche Arbeitgeber aufgrund der Bewerbungsunterlagen schon die Meinung gebildet hat, ein oder mehrere Bewerber seien so gut geeignet, dass der schwerbehinderte Bewerber nicht mehr in die nähere Auswahl komme, muss er den schwerbehinderten Bewerber nach dem gesetzesziel einladen." (BAG vom 16.2.2012 8 AZR 697/10, zitiert nach Düwell in LPK-SGB IX, § 165 Rn 8)

Es ist dann Aufgabe der SBV, in der Vorbereitung des Vorstellungsgesprächs ggfs. im Austausch mit dem/der Bewerber*in zu prüfen, ob und wie bestehende Einschränkungen kompensiert werden können - zB durch Arbeitsplatzausstattung oder Arbeitsorganisation.

--
&Tschüß

Wolfgang


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