Einladung auch bei "schlechter" Bewerbung (Einstellung)

Phönix, NRW, Wednesday, 16.11.2022, 16:44 (vor 527 Tagen) @ albarracin

Hallo zusammen,

da ich ja SBV in einem Wohlfahrtsverband der katholischen Kirche bin, welcher auch Träger einer WfbM ist, kann ich ein hilfreiches Urteil beisteuern:

5 Sa 10/22

Auch mir hatte sich die Frage gestellt, ob § 165 SGB IX anzuwenden ist, denn mein Dienstgeber ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts, aber eben kein öffentlicher Arbeitgeber. Daher besteht eben keine Einladungspflicht nach § 165 SGB IX.

Wir haben eine hausinterne Regelung gefunden, nach der Bewerber mit Schwerbehinderung nur dann nicht zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen werden, wenn ich als SBV zustimme. Ist auch mal angenehm, nicht nur angehört zu werden.

Die Bewerbung wird von mir geprüft und ich nehme Kontakt zum Bewerber auf (kann auch ein persönliches Treffen sein), um eventuelle Unklarheiten zu beseitigen. Komme ich zu der Überzeugung, dass Stellenausschreibung und Bewerber nicht im Einklang zu bringen sind oder sprechen andere wichtige Gründe gegen eine Einladung, wird der Bewerber auch nicht eingeladen.

Gruß
Phönix


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