"Anhörung" zur außerordentlichen Kündigung eines SB (Allgemeines)
Zu Begründung verweisen sie auf ihre Anhörung beim BR, die mir nicht vorliegt, und schreiben, ich solle innerhalb von 3 Tagen Stellung nehmen.
Hallo Axel,
das ist m.E. keine ordnungsgemäße Anhörung nach § 178 Abs. 2 Satz 3 SGB IX. Da hat auch der BR schwer versagt, da er nicht die unterlassene Beiziehung der SBV am 18.01.2024 monierte. Aber: Der Arbeitgeber muss Anhörung der SBV nicht zwingend vor Beteiligung des Integrationsamts machen laut Auslegung des BAG. Zur außerordentlichen fristlosen Kündigung siehe hier.
Demnach ausreichend, wenn Anhörung der SBV durch Arbeitgeber nach Zustimmung des Integrationsamtes erfolgt. Das Integrationsamt muss aber unbedingt vor seiner Entscheidung zwingend auch die SBV beteiligen nach § 170 Abs. 2 SGB IX.
Laut BR muß ich tatsächlich innerhalb von 3 Wochentagen reagieren.
Das ist Unfug: Der SBV steht selbstverständlich frei, innerhalb der Frist zu reagieren oder auch nicht, also Frist verstreichen zu lassen!
Im Gespräch mit dem BR konnte er sich nicht erklären, wie es zu den Unstimmigkeiten seiner Stempelzeiten kam. Es geht dabei um 5 Vorfälle zwischen dem 3.1. und 16.1.
Sollte sich hier ein vorsätzlicher Arbeitszeitbetrug nachweisen lassen, so wäre das m.E. wiederholte schwere Pflichtverletzung, womöglich sogar Fall für Staatsanwalt …
Gruß,
Cebulon