"Anhörung" zur außerordentlichen Kündigung eines SB (Allgemeines)

mietze_katz, Oberbayern, Tuesday, 30.01.2024, 10:41 (vor 88 Tagen) @ albarracin

Hallo,


Hallo,

das hier


1. Als SBV der Kündigung allein mangels ausreichender Beteiligung widersprechen


würde ich nie machen. Man sollte dem AG durch derartige Hinweise nicht auch noch "aufs Pferd helfen", indem er nachbessern könnte

Im vorliegenden Fall würde ich noch überhaupt keine Stellungnahme abgeben, sondern die fehlenden Unterlagen gem. § 178 Abs. 2 Satz 3 SGB IX schriftlich nachweisbar einfordern.

Hallo,

so ganz versteh ich jetzt den Unterschied nicht:
Mein Widerspruch bzw. die "Nicht-Zustimmung" mit der Begründung mangelnde Beteiligung der SBV könnte zur Folge haben, dass der AG nachbessert und die Unterlagen an die SBV übermittelt - Richtig.
Aber ist denn die Nachforderung der fehlenden Unterlagen durch die SBV nicht auch ein Vorgang der Nachbesserung? Eingeleitet von der SBV. Ein Vorteil könnte höchstens die fristhemmende Wirkung der Nachforderung sein, wird aber m.E. auch nicht mehr ausschlaggebend sein.


Eine andere Möglichkeit würde ich noch sehen, wenn korrekter Weise nach §103 BetrVG gekündigt wurde, einfach die Füsse stillhalten bzw. Verzögerungstaktik fahren, weil ja so keine Zustimmung generiert wird. Aber nachdem der BR seine Zustimmung eh verweigert hat, müsste diese erst ersetzt werden.

Nach meinen Erfahrungen sind jetzt erstmal beide AN-Vertretungen raus, jetzt verhandeln die Anwälte.

Was aber die SBV noch machen könnte, sofern sie ein gut gefülltes "schwarzes Buch" hat: §238 SGB IX und/oder Beschlußverfahren wegen Verstoß gegen §178. Man sollte sich aber bewusst sein, dann geht`s rund, es will gut vorbereitet sein.

vg


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