Vollständige Freistellung des 1. Stellvertreters (Allgemeines)
Bei über 600 schwerbehinderten bzw. gleichgestellten Beschäftigten ist es doch sicherlich sinnvoll, die zweite Freistellung zu beantragen.
Die zweite Vollfreistellung bei > 600 sbM zu versagen halte ich für eine – offensichtliche – Behinderung der Amtstätigkeit der SBV nach § 179 Abs. 2 SGB IX. Da würde ich nicht zögern mit Klage beim Arbeitsgericht im legitimen Interesse der anvertrauten sbM, wenn diese Kommunalverwaltung „blocken“ sollte. Gibts da keinen kommunalen Behindertenbeauftragten?
Selbst bei olympiareifer Vertretung wäre das nicht von einer vollzeitbeschäftigten Person zu schultern gemäß Erfahrungssatz des täglichen Lebens.
Gruß,
Cebulon