Vollfreistellung des 1. Stellv. bei über 600 sbM (Allgemeines)
Diese wird aus aus Gründen des Haushaltes und keinen freien Stundenanteilen sowie anderer Arbeitsüberlastungen in den Abteilungen begründet.
Nichts davon ist stichhaltig. Denn sonst könnte mit solchen „Argumenten“ ja auch gleich die Wahl des Personalrats und der SBV vereitelt werden in jeder Stadtverwaltung.
Vgl. zur Durchsetzung auch hier (am Ende) & hier. Gesetzlicher Maßstab ist, wonach in der Regel 100 beschäftigte sbM eine Vollfreistellung regelmäßig erfordern nach § 179 Abs. 4 SGB IX.
Gruß,
Cebulon