Bewerbungsverfahren Angabe SB-Eigenschaft über Online Formular: Nachweis? (Allgemeines)

juri_berlin, Monday, 20.10.2025, 14:18 (vor 50 Tagen)

Die Frage ist, wie es in einem Online-Bewerbungsverfahren in einem Unternehmen der Privatwirtschaft in Deutschland mit der Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung sich verhält:

In einem Online-Portal hat ein Bewerber durch Anklicken eines Formular-Feldes angegeben, dass eine Schwerbehinderung vorliegt.

Der Arbeitgeber meint, damit ist die Kenntnis über ein mögliches Vorliegen einer Schwerbehinderung in den Empfangsbereich des Arbeitgebers gelangt. Die Frage ist, ob das ausreicht, damit die Schwerbehindertenvertretung im Bewerbungsverfahren beteiligt wird. Muss dafür nicht ein Nachweis der Schwerbehinderung durch einen Ausweis oder einen Bescheid erfolgen? Immerhin werden aus der SB-Eigenschaft ggf. Rechte und Pflichten abgeleitet.

Der Arbeitgeber (Unternehmen der Privatwirtschaft) ist der Ansicht, dass es reicht, wenn angeklickt wird. Er stützt sich auf:

BAG (Urteil vom 26.11.2020, 8 AZR 59/20):

[…](b) Eine hinreichende Mitteilung einer Schwerbehinderung liegt vor, wenn die Mitteilung in einer Weise in den Empfangsbereich des .Arbeitgebers gelangt ist, die es diesem ermöglicht, die Schwerbehinderung des Bewerbers zur Kenntnis zu nehmen. Dem Arbeitgeber muss die erforderliche Mitteilung entsprechend § 130 BGB zugehen. Dabei ist eine Information im Bewerbungsschreiben oder an gut erkennbarer Stelle im Lebenslauf regelmäßig ausreichend. Unter Umständen kann auch eine gesonderte Mitteilung genügen. Zur Mitteilung der Schwerbehinderung kann auch die „Vorlage“ des Schwerbehindertenausweises ausreichend sein; allerdings genügt es nicht, wenn eine Kopie des Schwerbehindertenausweises lediglich den Anlagen zur Bewerbung beigefügt wird, ohne dass im Bewerbungsschreiben oder im Lebenslauf hierauf ausreichend hingewiesen wird (vgl. BAG 22.Oktober 2015 – 8 AZR 384/14 - Rn. 31 f. mwN).[…]

und auf:

LAG Mecklenburg-Vorpommern vom 30.07.2019 (5 Sa 82/18) unter Bezugnahme auf eine Entscheidung des BAG :

[…]Ein hinreichender Hinweis auf eine Schwerbehinderung liegt vor, wenn die Mitteilung in einer Weise in den Empfangsbereich des Arbeitgebers gelangt ist, die es diesem ermöglicht, die Schwerbehinderung des Bewerbers zur Kenntnis zu nehmen. Eine Information im Bewerbungsanschreiben oder an gut erkennbarer Stelle im Lebenslauf ist regelmäßig ausreichend ( BAG, Urteil vom 22.Oktober 2015 – 8 AZR 384/14). Eine Pflicht zur Vorlage des Schwerbehindertenausweises besteht nicht (BAG, Urteil vom 18.September 2014 – 8 AZR 759/13). […]


Die SBV ist dennoch unsicher:

Der oder die Bewerbende bezieht sich durch die Angabe, es läge Schwerbehinderung vor, auf eine Anspruchsgrundlage und leitet daraus das besondere Recht ab, dass – anders als in den Verfahren mit Bewerbenden ohne Angabe einer Einschränkung -die SBV das Verfahren mit Blick auf Gleichbehandlung und Einhaltung der entsprechenden Regelungen begleitet. Erst aus der Eigenschaft als Mensch mit anerkannter Schwerbehinderung resultiert überhaupt die Aktivierung der SBV. Gerade weil sich daraus besondere Rechte und Pflichten sich ableiten, ist es von erheblicher Bedeutung, dass nicht nur ein Online-Feld angeklickt wird, sondern dass ein Nachweis über die amtliche Anerkennung vorgelegt wird. Das sollte aus Sicht der SBV bestenfalls mit dem Anklicken im Online-Formular gekoppelt werden (gleich mit Upload-Funktion? So dass klar wird, dass hier diese Anforderung des Nachweises besteht) oder eben angefordert werden, wenn das Online-Feld aktiviert wurde.


Gibt es hierzu im Forum Erkenntnisse aus der Praxis, wie handhaben das eure Unternehmen?


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