SBV Büro Hausrecht (Umgang mit Arbeitgeber)

Heinrich, Monday, 21.12.2015, 23:39 (vor 3055 Tagen) @ WoBi

Hallo,

dieses Urteil hat NICHTS mit dem Fall hier zu tun. Denn zum einen ist es im SGB IX geregelt, dass der AG auf die Mitnutzung der Sachmittel, wie Büro, PC usw des BR verweisen kann § 96 Abs 9 SGB IX.

Der BR kann dann handeln.

Die SBV hat ggf auch Anspruch auf eigene Räume, wenn diese hierfür eine Notwendigkeit belegen kann.

Hier dürfte diese lt. den gemachten Aussagen, zB keine Freistellung also wohl auch nicht viele zu vertretende Schwbs, also keine Notwendigkeit täglich überwiegend Mandatsaufgaben wahrzunehmen.

Der AG kann also neu über die Räumlichkeiten verfügen und muss nur der SBV die Möglichkeit geben, ihre Mandatsaufgaben ungestört wahrzunehmen. Dieses kann in der zeitweisen Nutzung vorhandener Räumlichkeiten geschehen. Weiter Zurvergügungstellung eines abschließbaren Schrank. Ggf PC, wenn die Mitnutzung des PC des BR nicht möglich ist.

Hier nochmals der Grundsatz:(9) Die Räume und der Geschäftsbedarf, die der Arbeitgeber dem Betriebs-, Personal-, Richter-, Staatsanwalts- oder Präsidialrat für dessen Sitzungen, Sprechstunden und laufende Geschäftsführung zur Verfügung stellt, stehen für die gleichen Zwecke auch der Schwerbehindertenvertretung zur Verfügung, soweit ihr hierfür nicht eigene Räume und sächliche Mittel zur Verfügung gestellt werden.

Das der AG einmal, weil genügend freie Räume bereitstanden der SBV einen eigenen zur Verfügung gestellt hst, bedeutet NICHT, dass dieses nun unveränderbarer Besitzstand ist.

Besonders nicht, da nur 20% der Arbeitsteit auf Mandatszeit entfallen. Der AG muss hier NICHT für 80% der Arbeitszeit einen nicht genutzten Raum bereitstellen.


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