SBV Büro Hausrecht (Umgang mit Arbeitgeber)

Heinrich, Tuesday, 22.12.2015, 16:29 (vor 3054 Tagen) @ Sandra

Hallo,

was verstehst Du unter von Behinderung bedroht?

Sind dieses Koll. in laufenden Antragsverfahren? Denn dann wären sie Klientel der SBV, und dem Bereich Aufgaben der SBV. Anders wären sie Klientel des BR. Denn zu den Aufgabenfeld des BR gehört auch Arbeits- und Gesundheitsschutz.

Du magst es wie viele andere SBVn anders sehen, doch es muss auch vom AG dann so akzeptiert werden und der BR darf nicht betechtigt zur Feststellung kommen, die SBV greift in die Aufgaben und Zuständigkeit des BR ein.

Letztlich muss es ggf auch der Arbeitstichter so sehen wie die SBV. Denn nur dann kann man es auch rechtlich umsetzen.

PS: Jeder Mensch kann von Behinderung bedroht sein, fällt damit aber NICHT unter die Regelungen des SGB IX. Bedroht zB durch die Teilnahme am Straßenverkehr oder durch ggf kommende schwere Krankheiten. Es gibt statische Aussagen, dass jeder zweite Mensch an Krebs erkranken kann, erkrankt. Also theoretisch von Behinderung bedroht, aber er fällt damit nicht in den Geltungs- /Regelungsbereich des SGB IX.


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