SBV Büro Hausrecht (Umgang mit Arbeitgeber)

WoBi, Tuesday, 22.12.2015, 09:39 (vor 3055 Tagen) @ Heinrich

Hallo Heiner,

wie du mit den Zitat des 2. Halbsatzes "soweit ihr hierfür nicht eigene Räume und sächliche Mittel zur Verfügung gestellt werden." dargelegt hast, hat der Arbeitgeber hier Räume und Sachmittel bereitgestellt. Der Arbeitgeber hat eine Disposition getroffen. Diese Disposition kann nicht mehr einseitig durch den Arbeitgeber abgeändert werden. Der erste Teil des Absatzes 9 gilt weiterhin z.B. für eine gestellte Bürokraft des Betriebsrates, auf die die SBV bei Erforderlichkeit zugreifen könnte, weil ihr dieses Sachmittel nicht vom Arbeitgeber bereitgestellt wurde. Die SBV hat keinen Anspruch auf Mitnutzung gegenüber dem Betriebsrat, wenn sie über das eigene Sachmittel verfügt.
Die SBV hat einen eigenen Raum mit Ausstattung bekommen und das Verfügungsrecht liegt nun bei der SBV. Der Betriebsrat und der Arbeitgeber können nicht mehr über diesen Raum und die gestellten Sachmittel verfügen. Das Verfügungsrecht liegt bei der SBV.

Die von dir angesprochenen Rahmenbedingungen, wie wenige zu betreuende behinderte Menschen, geringer Zeitaufwand fallen unter die von mir beschriebene Abwägung der weiteren Erforderlichkeit. Hier hat die SBV, wie ein Betriebsrat, einen Ermäßensspielraum. Dieses wird im Urteil dargelegt.
Bei der Betrachtung der zu betreuenden Menschen einer SBV wird häufig die von Behinderung bedrohten Beschäftigten übersehen. Alle Beschäftigte einschließlich der leitenden Angestellten können Rat und Hilfe bei der SBV suchen und dafür ist ein barrierefreier Zugang durch die SBV bereitzustellen.

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Gruß
Wolfgang


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