SBV Büro Hausrecht (Umgang mit Arbeitgeber)

Heinrich, Tuesday, 22.12.2015, 17:32 (vor 3054 Tagen) @ Sandra

Hallo Sandra,

Koll im BEM sind zum einen NICHT zwingend von Behinderung bedroht. Denn es sind erst einmal "nur" Koll. welche aus gesundheitlichen Gründen die im § 84 SGB IX erwähnten Krankenfehltage haben. Diese können auch aus vollkommen ausgeheilten Erkrankungen stammen, die dann eigentlich keine BEM Maßnahmen erfordern. Aber auch dann MUSS der AG den § 84 Abs. 2 SGB IX beachten und ein BEM anbieten. Ergebnis kann dann sehr schnell sein, keine weiteren Maßnahmen erforderlich. In der Regel geht man weiter davon aus, dass eine ggf erforderliche BEM Maßnahme sonst hier Abhilfe schafft. Es dann keine bleibenden Einschränkungen und/oder gesundheitliche Belastungen mehr gibt.

Sofern sich aus dem Grund des BEM nicht eine dauerhafte Behinderung gem. SGB IX § 2 ergibt*, sind es "Fälle/Themen" des BR, nicht der SBV.

So kann zB die Erforderlichkeit eines künstlichen Hüftgelenkes und der damit sich ergebenen Krankenfehlzeiten incl. einer Reha und ggf einer Grippe durchaus die Beachtung/ Anwendung des § 84 Abs. 2 SGB IX (BEM) ergeben. Doch es wird dann idR kein Thema der SBV, denn hier ergibt sich idR ein möglicher GdB von 20.

Auszug aus der GdB Tabelle. Hüftgelenk: bei einseitiger Endoprothese beträgt der GdS mindestens 10 bei beidseitiger Endoprothese beträgt der GdS mindestens 20. Wenn also die OP und Reha gut, positiv verlaufen sind ergibt es idR oft nicht einen GdB von 50, also KEINEN Status Schwerbehindert.

Hier denken leider viele SBVn, dass alle Beschäftigten welche unter den § 84 Abs. 2 SGB IX fallen in die Zuständigkeit der SBV fallen.

Es wurde ja auch schon des Öfteren auch von Fachleuten beanstandet, dass der Abs. 2 des § 84 SGB IX eigentlich nicht ins SGB IX gehört. Also eigentlich ein Thema des BetrVG/PersVG und hier des Bereiche Arbeits- und Gesundheitsschutz ist und daher dort stehen müsste..

Die SBV hat ja beim BEM auch nur ein Recht auf Beteiligung (vorausgesetzt der Betroffene stimmt zu) wenn es sich bei den Betroffenen um Schwerbehinderte und/oder Gleichgestellte handelt.

Auch dieses zeigt, dass es erst einmal grundsätzlich ein Thema des BR/PR ist. Dieses zeigt/ sagt auch der Gesetzgeber ganz deutlich im 2 Halbsatz des Satz 1 im § 94 Abs 2 SGB IX.

*)
Sozialgesetzbuch (SGB) Neuntes Buch (IX) - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen - (Artikel 1 des Gesetzes v. 19.6.2001, BGBl. I S. 1046)
§ 2 Behinderung

(1) Menschen sind behindert, wenn ihre körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweichen und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist. Sie sind von Behinderung bedroht, wenn die Beeinträchtigung zu erwarten ist.

(2) Menschen sind im Sinne des Teils 2 schwerbehindert, wenn bei ihnen ein Grad der Behinderung von wenigstens 50 vorliegt und sie ihren Wohnsitz, ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder ihre Beschäftigung auf einem Arbeitsplatz im Sinne des § 73 rechtmäßig im Geltungsbereich dieses Gesetzbuches haben.

(3) Schwerbehinderten Menschen gleichgestellt werden sollen behinderte Menschen mit einem Grad der Behinderung von weniger als 50, aber wenigstens 30, bei denen die übrigen Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen, wenn sie infolge ihrer Behinderung ohne die Gleichstellung einen geeigneten Arbeitsplatz im Sinne des § 73 nicht erlangen oder nicht behalten können (gleichgestellte behinderte Menschen).


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