Medizinische Rehabilitation (Allgemeines)
Hallo Susann,
auf alle Fälle fällt diese unter den § 95 Abs. 2 SGB IX, also die SchwbV wäre eigentlich schon vor dem Schreiben an den AN zu hören gewesen.
Die Maßnahme, hier die Forderung des AG ist gem. § 95 Abs. 2 auszusetzen (Pflicht des AG lt. SGB IX § 95 Abs.2) und die Beteiligung innerhalb von 7 Tagen nachzuholen.
Bei dieser Gelegenheit, kannst / sollest Du den AG nach den Hintergründen seines Anliegen, Ziel der Nachfrage/ Bitte und auch der Rechtsgrundlage befragen. Weise ihn auch auf Deine Bedenken und deine Rechtssicht hier hin. Auch, dass Du dieses ggf. rechtlich prüfen lassen möchtest und hierzu auch den betrieblichen Datenschutz und auch den Bundesdatenschutzbeauftragten einschalten möchtest. Es ist dein Recht dieses zu Klärung so zu tun.
Also den AG schriftlich nochmals auf den § 95 Abs. 2 und seine Pflichten hieraus hinweisen. Auch auf mögliche Folgen für Ihn aus der Missachtung. Das wären einmal der § 156 Abs.1 Satz 9 SGB IX und auch sofern der AG auch nach deiner schriftlichen Auforderung der Beachtung des § 95 Abs. 2 SGB IX nicht nachkommt, dem Recht der SchwbV einen RA zu beauftragen hier beim ArbG eine einstweilige Verfügung mit dem Ziel den AG zu verpflichten den § 95 Abs. 2 SGB IX zu beachten und die Maßnahme bis zur Umsetzung des § 95 Abs.2 SGB IX auszusetzen.