Medizinische Rehabilitation (Allgemeines)
Hallo Susanne,
grundsätzlich muss ein AG einer stufenweisen Wiedereingliederung zustimmen, sie ist nicht erzwingbar, so das BAG. Ausnahme bei AN welche unter die Regelungen des SGB IX Teil II fallen. Hier ergibt sich aus dem § 81 Abs. 4 SGB IX ein Rechtsanspruch.
Es gibt aber auch andere Rechtsmeinungen:
Frau Daniela Pick, Universität Halle. Sie stellt dabei folgende weiterreichende Thesen heraus:
1. Auch für nicht behinderte Arbeitnehmer besteht auf der Basis der allgemeinen Fürsorgepflicht ein Anspruch auf stufenweise Wiedereingliederung, wenn die Voraussetzungen der § 74 SGB V 1 28 SGB IX vorliegen.
2. Für Arbeitnehmer, die (nicht schwer) behindert sind, ergibt sich dieser Anspruch außerdem aus Art. 5 der Richtlinie 2000/78/EG.
Weiteres siehe Kontextlink unten.
Doch nach Deinen Schilderungen über den bisherigen Ablauf sehe ich die Chancen hier auf diesen grundsätzlichen Rechtsanspruch als erfüllt.
Der AN hat hier nach meiner Einschätzung auch gegen seine Pflichten der Genesung nicht entgegen zu wirken verstoßen.
Hier kann ich daher nur noch den Rat geben, den Integrationsfachdienst einzubinden und diesen zu bitten hier zu prüfen ob noch weitere Maßnahmen möglich sind. Auch mit der Bitte hier positiv auf den AG einzuwirken.
Letztlich müsste dann ein ArbG, falls es zu einer Kündigung kommt, notfalls auch im Rahmen einer Kündigungsschutzklage prüfen ob hier ein Rechtsverstoß von Seiten des AG vorgelegen hat.
In diesem Fall hätte dem betroffenen AN schon viel früher professionelle Hilfe / Unterstützung durch Therapeuten/ Ärzte zukommen müssen. Auch um diesen von bestimmten notwendigen Maßnahmen zu überzeugen.
Kontextlink:
Rechtsanspruch auf Wiedereingliederung auch bei nichtbehinderten Beschäftigten nach EU-Recht