Medizinische Rehabilitation (Allgemeines)

hackenberger, Tuesday, 19.01.2010, 16:48 (vor 6121 Tagen) @ Susann

Hallo Susanne,

» vielen Dank für die Beantwortung meiner Fragen.
Bitte, doch bitte die Fragen immer an das gesamte Forum richten ;-)

» Ist es richtig, dass man eine Stufenweise Wiedereingliederung und das
» Betriebliche Eingliederungsmanagement (BEM) auch getrennt voneinander
» vorzunehmen kann>
Die Stufenweise Wiedereingliederung und BEM sind zwei unterschiedliche Dinge. Haben auch unterschiedliche Rechtsgrundlagen. Die Stufenweise Wiedereingliederung (Hamburger Model) kann eine Maßnahme sein, welche sich aus dem BEM ergeben kann.

Geregelt ist das Hamburger Modell in § 74 SGB V und gleichlautend für den Fall behinderter oder konkret von Behinderung bedrohter Menschen in § 28 SGB IX.

Das BEM im SGB IX § 84 Abs. 2 SGB IX.

Laut Aussage eines Mitarbeiters in der SBV wäre im
» Hamburger Modell festgelegt, dass ein BEM nur im Zusammenhang mit einer
» Stufenweisen Wiedereingliederung erfolgen kann.
Nein, das ist falsch. Denn auch andere Maßnahmen können sich aus einem BEM ergeben, z.B. Arbeitsplatz Umgestaltungen oder organisatorische Maßnahmen. Hier noch ein Auszug aus dem [link=http://shop.wolterskluwer.de/wkd/product/31146000/>sid=ff6rjb9su70frrnlearro4m583]Knittelkommentar[/link] zum Thema § 85 Abs. 2 Rn 57, BEM und seine Zielsetzung.
Mit der Vorschrift werden alle Arbeitgeber aus Privatwirtschaft wie öffentlichem Dienst und unabhängig von der Unternehmens- oder Betriebsgröße zur Durchführung eines betrieblichen Eingliederungsmanagements (BEM) bei gesundheitlichen Störungen von Arbeitnehmern verpflichtet, um Entlassungen zu vermeiden. Durch betriebliche Prävention sollen krankheitsbedingte Kündigungen nach dem Grundsatz „Rehabilitation statt Entlassung” verhindert werden. Das BEM kommt nicht nur den betroffenen Beschäftigten zugute, sondern mittelbar auch den vom Arbeitgeber verfolgten Betriebszwecken (zur Kosten-Nutzen-Analyse des Betrieblichen Eingliederungsmanagements vgl. Magin BehindertenR 2006, 36).

» Sind die § 81-84 SGB IX "kann" Bestimmungen>
Nein, es sind Rechtsansprüche bzw. Pflichten des AG. Nur, eine Unterlassung eines BEM kann Folgen für den AG haben, muss aber nicht zwingend so sein. Es kommt immer darauf an, ob z.B. mit einem BEM eine Kündigung hätte vermieden werden können, also Beachtung des Ultimaratio-Prinzip-

» Am Bürgertelefon sagte man mir, dass der AG das Recht hat, wenn er einen
» gesunden AN eingestellt hat, diesen auch nach einer Krankheit wieder zu
» bekommen. Daher könnte man gegen eine krankheitsbedingte Kündigung
» eigentlich nichts tuen.
Welches Bürgertelefon gibt denn solche Aussagen>

» Für mich war diese Aussage schockierend. Ist dem wirklich so>
für mich auch, in diesem Falle würde ich den Kontakt zum Leiter dieser Behörde/ Amt suchen und fragen, ob er zu diesen Aussagen seines Mitarbeiter steht und diese Aussagen auch in den Medien wiederholen würde.

PS: Diese Themen hatten wir aber auch schon mal. Daher auch immer daran denken, Suchfunktion nutzen. Noch besser regelmäßig mitlesen ;-)


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