Erpressung bzw. Nötigung des Wahlvorstands (Wahlen)
Hallo Eva,
lese bitte unbedingt dieses Urteil.
LAG BaWü, Beschluss vom 27.01.2004, 8TaBV 4/03
Kopieren/Fotografieren, Abschreiben NEIN, lediglich einzelne Notizen sind zulässig, mehr nicht. Aber nicht unbeaufsichtigt im Nebenraum. Ggf auch mehrfache Einsicht bis zum Tag der Wahl.
Bin unterwegs daher so kurze Antwort.
Dem Arbeitgeber geht dieses alles nichts an, da der Wahlvorstand bei der Ausübung seines Amts keiner Weisung des Arbeitgebers unterliegt. Der Wahlvorstand übt sein Amt weisungsfrei aus.