Erpressung bzw. Nötigung des Wahlvorstands (Wahlen)
Das kann ja wohl nicht sein, dass ein Bewerber sich die ganze Liste abschreiben darf.
Ich denke auch nicht, dass aus dem soviel zitierten Gesetz LAG BaWü vom 27.01.2004, 8TaBV 4/03 es so herauszulesen ist.
Ich lese es so das er es einsehen kann und sich evtl. Notizen machen kann.
Oder irre ich da>