Erpressung bzw. Nötigung des Wahlvorstands (Wahlen)

Hans-Peter-Semmler, Regensburg, Saturday, 02.10.2010, 17:27 (vor 5863 Tagen) @ broesel

Hallo Eva,
trotz der widrigen Umstände - erst mal herzlich willkommen hier im Forum :flower:

» Nun hat ein weiterer SBV-Kandidat nicht nur Einsicht in das Wverzeichnis
» gefordert, er wollte es auch kopiert, fotografiert haben bzw. es sich
» abschreiben.
Wie der § 3 der SchwVWO schon sagt: ...Einsicht zu gewähren.
Somit sind seine Wünsche schon mal erledigt.

» Wir haben ihm Einsicht gewährt und zugestanden sich Notizen
» zu machen. Jetzt möchte er noch einmal "eine Stunde alleine in einem Raum"
» (seine Aussage in seiner e-mail) sich die Namen abschreiben.
Alleine - NEIN.
Einzelne Notizen (bei Einsicht) können nicht verhindert werden.

» Wenn der Wahlvorstand ihm dies nicht gewähre und er die Wahlen nicht gewinnen würde, dann würde er die Wahl anfechten.
Dem kannst du m.E. ruhig entgegen sehen, denn euere (WV) Vorgehensweise ist korrekt. Den Punkt im WV besprechen und im Protokoll festhalten.

Die Ursache für das ganze Procedere ist doch das eigentlich interessante. Ein (neuer) Mitbewerber, der nicht alle WählerInnen kennt möchte gezielt Wahlwerbung machen. Das die "alte" SBV dies auch macht - unterstellt er.
Fazit: Die "alte" SBV soll bei ihrer (persönlichen) Wahlwerbung genauestens darauf achten, dass dazu keine "dienstlichen Adressen" genutzt werden.

» Als Mitglied des WV werde ich diese Angelegenheit an die Dienststelle weitermelden.
Mit welcher Begründung>

--
Herzlichen Gruß
Hans-Peter


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