Erpressung bzw. Nötigung des Wahlvorstands (Wahlen)

hackenberger, Saturday, 02.10.2010, 16:00 (vor 5863 Tagen) @ broesel

Hallo,

mit dem Straftatbestand der "Nötigung" bzw. "Erpressung" hat das nicht das Geringste zu tun, wenn jemand ankündigt, eine Wahl ggf. anfechten zu wollen. Für eine Wahlanfechtung werden allerdings mindestens drei Wahlberechtigte benötigt.

Die Wahl anzufechten ist unter Beachtung der SchwbVWO und des SGB IX das Recht der Wähler. Auch ankündigen darf man es, ob das ArbG eine Anfechtungsklage als begründet ansieht ist eine ganz andere Frage.

PS: unbedingt Dein Profil vollständig ausfüllen. Man kann z.B. wegen der Unvollständigkeit nicht erkennen welches Wahlverfahren zur Anwendung kommt.


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