Parkplätze für gehbehinderte unter GdB 50 (Allgemeines)

hackenberger, Wednesday, 27.10.2010, 14:36 (vor 5840 Tagen) @ albarracin

Hallo Wolfgang,

» das mit dem gemeinsamen Verfassen der Stellungnahme mit dem AG halte ich
» im Einzelfall für hochproblematisch, da dadurch der AG an Informationen
» gelangen könnte, die Ihn nix angehen.
Dieses kann sein, muss aber nicht. Denn zum einen hat der AG sofern er eingebunden wird als Beteiligter das recht der Akteneinsicht weiter kommt es darauf an, was die SchwbV dem AG an Daten/ Fakten bekannt gibt.

Ich habe in der ganzen Zeit meiner Mandatschaft alle 3 Stellungnahmen gefertigt. Als SchwbV, BR und AG. Der AG bzw. der zuständige SB des AG bzw. BRV haben dann die Stellungnahmen nur noch unterschrieben.

Dieses hatte den Vorteil, dass sich die Stellungnahmen nicht widersprachen und auch aus der des AG die Gefährdung aus Gründen der Behinderung hervor ging.

Also, es kommt nur darauf an wie man es macht.

PS: Ich hatte keine Ablehnung, nur einmal ein Versuch, es ging damals um ein behindertes BR-Mitglied und Beamter( Beamtenverhältnis ruhte für die Zeit der Beschäftigung im Ang-Verhältnis), also auch besonders Kündigungsgeschützt und im Hintergrund auch noch das ruhende Beamtenverhältnis. Hier bedurfte es eines Anrufes beim zuständigen SB der Agentur für Arbeit, dann änderte er seinen Bescheid und es kam ein positiver.

Ich musste daher also noch nicht einmal einen formellen Widerspruch einlegen. Das der SB der Agentur für Arbeit erkannte, dass es einfacher war einfach einen neunen positiven Bescheid auszustellen.

Man muss halt manchmal nur mit den Menschen reden. So nach dem Motto "Reden bringt Segen" ;-)


gesamter Thread:

 RSS-Feed dieser Diskussion