Parkplätze für gehbehinderte unter GdB 50 (Allgemeines)

albarracin, Baden-Württemberg, Wednesday, 27.10.2010, 21:20 (vor 5840 Tagen) @ hackenberger

» Hallo Wolfgang,
»
Sorry Bernhard,

aber das hier
» Denn zum einen hat der AG sofern er
» eingebunden wird als Beteiligter das recht der Akteneinsicht weiter kommt
» es darauf an, was die SchwbV dem AG an Daten/ Fakten bekannt gibt.
ist grottenfalsch. Der AG ist lediglich (juristische) Auskunftsperson und mehr nicht.
Der AG hat lediglich die gesetzliche Pflicht, im Zuge des Verfahrens wahrheitsgemäß zu antworten. Er hat keinerlei weitergehende Rechte im Verfahren, er darf das Ergebnis von der AA nicht ohne Zustimmung des Antragstellers erfahren und kann schon gar nicht einen Bescheid anfechten. Damit ist der AG kein Verfahrensbeteiligter und hat auch kein Recht auf Akteneinsicht. Das hat nur der Antragsteller.

--
&Tschüß

Wolfgang


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