Verweisung der DRV/Bund (Rente / Pension / ATZ)

hackenberger, Monday, 21.02.2011, 17:08 (vor 4821 Tagen) @ sbv

Hallo "SBV",

» Ihren letzten Ausführungen muss ich leider widersprechen.
» Sowohl Prof. Düwell, als auch der Justitiar des Integrationsamtes Köln,
» vertreten die Meinung, dass die Verringerung der Arbeitszeit, nach dem §
» 81, wieder rückgängig gemacht werden kann, wenn eine Verbesserung der
» Leistungsfähigkeit erkennbar ist.
Gut, es gibt hin und wieder unterschiedliche Rechtsmeinungen, die von Herrn Prof. Franz Düwell dürfte die sein, welche wohl von den Gerichten eher angenommen wird. Ich kenne keinen solchen Fall aus der Rechtsprechung.

» In meinem Fall hat die DRV die Rente abgelehnt, weil eben - nach deren
» Auffassung - noch genügend Leistungsfähigkeit vorhanden war.
» Also war die vorausgegangene Reduzierung der Arbeitszeit überhaupt nicht
» notwendig, da jetzt amtlicherseits festgestellt wurde, dass eben keine
» Minderung der Leistungsfähigkeit vorliegt.
Die DRV hat mit der Ablehnung wohl auch Recht, da eine Teilerwerbsminderungsrente nur stattgegeben wird sofern das Leistungsvermögen über drei aber unter sechs Stunden täglich liegt.

Da aber, hier ja nach Deinen Aussagen eben keine Verschlechterung eingetreten ist, würde die DRV dann wohl bei erneuter Antragstellung wohl bei ihrer Ablehnung bleiben.

Wenn der Antragsteller nun mit einer Verbesserung der Leistungfähigkeit einen Anspruch auf Rückkehr in Vollzeit verlangt würde, was ja dann aus Gründen der Behinderung der Rechtsgrund gem. § 81 Abs. 4 und 5 SGB IX wäre, würde wohl auch die DRV hier dann auch bei erneuter Antragstellung sagen, wenn also eine Verbesserung eingetreten ist, besteht auch kein Grund mehr für eine Teilerwerbeunfähigkeit. Sie würde ja im Rahmen des Antragsverfahrens auch von diesem Sachverhalt Kenntnis erlangen. Alleine schon auf Grund der gezahlten Rentenbeiträge.

Weiter, wenn nun der Schwerbehinderte sagt, es ist eine Verbesserung eingetreten, daher möchte ich auf Grundlage § 81 Abs. 4 und 5 die Arbeitszeit wieder erhöhen, könnte sich dann auch noch das Versorgungsamt melden. Denn, jeder Schwerbehinderte ist ja verpflichtet, siehe Rechtsbelehrung beim Feststellungsbescheid, Verbesserungen dem VA zu Kenntnis zu bringen. Die Folge könnte dann eine Verringerung des GdB sein.

Somit, könnte das Ganze einen sehr ungeschickten Verlauf nehmen.


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