Verweisung der DRV/Bund (Rente / Pension / ATZ)

hackenberger, Friday, 03.02.2012, 18:07 (vor 4474 Tagen) @ sbv

Hallo sbv,

Glückwunsch :ok:

Jeder Erfolgt trägt zur Motivation auch für die Überwindung von zukünftigen Hürden bei!

Betreffend des richtigen zutreffenden Hinweises auf Rücknahme der Teilzeit noch folgendes.

Da ich halt auch BR war, habe ich natürlich beim Thema Teilzeit immer gleich das Teilzeit und Befristungsgesetz im Kopf. Daher habe ich dann leider nicht gleich den hier richtigen Weg zum § 81 Abs. 5 SGB IX gefunden. ;-(

Denn Schwerbehinderte haben ja den Teilzeitanspruch nicht wie sonst allgemein die AN aus dem Teilzeit- und Befristungsgesetz sondern aus § 81 Abs. 5 SGB IX. Daraus ergibt sich ein Anspruch auf Reduzierung der Arbeitszeit, ggf. dauerhaft oder auch nur zeitweise. Aus "Zeitweise" ergibt sich klar auch der Anspruch, dass die Arbeitszeit auch wieder erhöht werden kann.


Hätte ich auch selbst aus de Knittelkommentar erkennen können ;-)

Rechtliche Unterschiede zum allgemeinen Teilzeitanspruch nach § 8 Abs. 4 TzBfG
§ 81 Rn 194 ff
Hierin unterscheidet sich der Anspruch aus § 81 Abs. 5 SGB IX von dem allgemeinen Recht des Arbeitnehmers auf Teilzeitbeschäftigung nach § 8 Abs. 4 Satz 1 TzBfG: Begehrt ein Arbeitnehmer die – vom Arbeitgeber vorgerichtlich verweigerte – Zustimmung zur Verringerung seiner Arbeitszeit nach jener Vorschrift, hat er die Verurteilung zur Abgabe einer Willenserklärung zu verlangen (vgl. BAG Urteil vom 18. Februar 2003 – 9 AZR 164/02 = BAGE 105, 107 = NJW 2004, 386 = AP Nr. 2 zu § 8 TzBfG; Urteil vom 27. April 2004 – 9 AZR 522/03 = BAGE 110, 232 = NZA 2004, 1225 = AP Nr. 12 zu § 8 TzBfG; ErfK / Preis § 8 TzBFG Rdnr. 2 m. w. Nachw.). Diese Willenserklärung gilt im Falle einer Verurteilung der Beklagten mit der Rechtskraft des Urteils als abgegeben (§ 894 ZPO). Wird der Arbeitgeber im Zusammenhang mit der Ablehnung eines Teilzeitwunsches verurteilt, die verkürzte Arbeitszeit in bestimmter Weise festzulegen, so wird gem § 894 ZPO eine entsprechende Weisung des Arbeitgebers zwar erst mit Rechtskraft des Urteils fingiert. Auch eine Verurteilung zu einer rückwirkenden Verringerung der Arbeitszeit ist seit 1. Januar 2002 zulässig (BAG Urteil vom 27. April 2004 – 9 AZR 522/03 = BAGE 110, 232 = AP Nr. 12 zu § 8 TzBfG = NZA 2004, 1225 unter Hinweis auf § 311a Abs. 1 BGB i. d. F. des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts vom 26. November 2001, BGBl. I. 3138).

Stelle fest, muss auch einmal wieder ein Wochenende "sinnhafter" nutzen ;-) und mal wieder mehr SGB IX Kommentar lesen ;-)

Ja, so ist es halt oft im Leben (leider ;-( ), anderen gute Ratschläge geben, wie SGB IX lesen und selbst sich ablenken lassen ;-)

mea culpa ;-)

Fazit:
Zeigt aber auch einmal wieder, dass nicht alle Sprüche immer gelten müssen.
"Was Hänschen nicht lernt lernt Hans nimmermehr" Auf mich passt daher auch dieser Zeittungsbeitrag ;-)


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