Verweisung der DRV/Bund (Rente / Pension / ATZ)

hackenberger, Tuesday, 22.02.2011, 10:54 (vor 4821 Tagen) @ sbv

Hallo SBV,

die REHA hat eine tägl. Arbeitszeit von 6 Std. und eine Teilerwerbsminderungsrente bzw. deren Antragstellung empfohlen.

Der AN hat auf Grund dessen einen Antrag auf Teilzeit mit Hinweis auf § 81 Abs. 4 und 5 SGB IX gestellt. Weiter hat er bei der DRV eine Teilerwerbsminderungsrente beantragt.

Nun sagt die DRV zu Recht, die Vorrausetzung für eine Teilerwerbsminderungsrente sind bei einer Beschäftigungsmöglichkeit von 6 Std./täglich nicht gegeben. Dem ist so zuzustimmen (leider).

Nun sagt der AN und beruft sich auf § 81 Abs. 4 und 5 SGB IX es bedarf aus Gründen der Behinderung, dieses war ja die von Ihm vorgetragene Rechtsgrundlage für Teilzeit, eben nicht mehr auf der Reduzierung der Teilzeit aus Gründen der Behinderung.

Fazit: Es muss eine Verbesserung gegenüber dem Zeitpunkt der Beantragung der Teilzeit und Teilerwerbsminderungsrente eingetreten sein. Oder er hätte bei der Beantragung der Teilzeit unzutreffende Gründe angeführt.

Denn Du schreibst ja nicht, dass sich gegenüber dem Zeitpunkt der Beantragung der Schwerbehinderung eine deutliche Verschlechterung eingetreten ist. "-Ich denke hier muss jetzt mit dem § 81, Abs.5 SGB IX , im Umkehrschluss, die Rücknahme der Teilzeit beantragt werden.-"
Wäre dem so gewesen, wäre es ja auch geschickt gewesen, einen Antrag wegen Verschlechterung bzw. neuer bisher nicht beantragter gesundheitlicher Beeinträchtigungen beim VA zu stellen.

Es wäre daher in solchen Fällen stets geschickter, einfach einmal eine befristete Teilzeit, aber nur mit Berufung auf das Teilzeitgesetz zu beantragen. Auch mit dem Risiko, dass der AG dann einer befristeten Teilzeit nicht zustimmen müsste, da das Teilzeit und Befristungsgesetz dieses so nicht beinhaltet. Diesen Rechtsanspruch gibt es nur für Schwerbehinderte und Gleichgestellte aus dem SGB IX § 81 Abs. 4 und 5.

So zu mindest muss man es aus Deinen Beiträgen heraus lesen.

Wenn dann dem so ist, könnte das VA zu Recht einmal, auf Grund der so zu verstehenden Fakten, erst von einer grundsätzlichen Verbesserung ausgehen und den GdB erneut prüfen und bewerten.

Es muss nicht, kann aber so laufen.

Auch ist es leider schade, dass die REHA es hier hätte wissen können, dass bei einer möglichen Beschäftigung von 6 Std. tägl. eben kein Anspruch auf eine Teilerwerbsminderungsrente besteht.

Auch eine SchwbV muss dieses nicht wissen. Daher ja auch stets mein Rat, bei Rentenfragen sich zurück zu halten und die Koll. zu Rentenfachleuten verweisen.

Ich möchte hier ja nicht sagen, dass es alles so kommen muss. Ich möchte nur auf Möglichkeiten hinweisen und auch, dass man bei Anträgen bitte immer alle Möglichkeiten/Optionen/Folgen bedenken sollte um nicht ungeschickte Erfahrungen zu machen. Also, was kan was (hier welche Begründung) in der Folge auslösen> Es bleibt also letztlich die Frage, war die Beantragung der Teilzeit vor einer Entscheidung der DRV, wenn auch gut gemeint, gechickt>>

Ich würde hier daher dazu raten, sich fachliche Unterstützung zu holen um ggf. die Ablehnung der Teilerwerbsunfähigkeitsrente/ Rentenantrag insgesamt auf einen Erfolgreichen Widerspruch prüfen zu lassen. Also ggf auf dem Wege des Widerspruches oder Klage einen positiven Rentenbescheid zu erreichen.

Aber auch hier vorher prüfen, ob bei Teilerwerbsunfähigkeit eine Weiterbeschäftigung beim AG möglich ist. Auch hier könnte es Probleme geben. Auch solche Fälle hatten wir hier im Forum ja schon.

Bedenke bitte, auch wenn ich ggf. mal kritisch hier antworte, soll dieses Dir/Euch ja helfen und auf Dinge hinweisen, welche so gesehen/ erfolgen könnten. Denn, wenn man alles negative mitbedenkt, kann man i.d.R. nicht mehr "auf dem falschen Fuß" erwischt werden.


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